Die Landesregierung kann auf Grundlage des Vorarlberger Naturschutzgesetzes durch Verordnung (Paragraf 26) Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur im öffentlichen Interesse liegt.
Voraussetzungen, die dafür notwendig sind: das Gebiet muss beispielsweise von “besonderer landschaftlicher Schönheit, Eigenart oder für die Erholung der Bevölkerung besonderer Bedeutung sein” oder “einen in seiner Art im Land seltenen Natur- oder Landschaftsraum” darstellen.
“Dass vor allem die vom Tourismus lebenden Gemeinden rund um die Kanisfluh ein besonderes Interesse daran haben, dass das gesamte Gebiet in seiner Einzigartigkeit erhalten bleibt, liegt auf der Hand. Insofern begrüße ich den Vorschlag des Schnepfauer Bürgermeisters, die Kanisfluh unter Naturschutz stellen. Wenn dieser Vorschlaug auch die Unterstützung weiterer Gemeinden erfährt, steht aus meiner Sicht der Einleitung eines Verfahrens zur Unterschutzstellung nichts im Wege”, so Rauch. Eer werde veranlassen, dass von Seiten der Unweltabteilung geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine “Schutzgebietsverordnung Kanisfluh” nach dem Gesetz für Naturschutz und Landschaftsentwicklung vorlägen. (red)
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