Von Seff Dünser/NEUE
Der Mann und die Frau verlangen vor Gericht von ihrem Küchenhändler, dass er die Einbauküche wieder abbaut und ihnen den Kaufpreis zurückgibt. Ihre Maximalforderung wird in der juristischen Fachsprache als Wandlung bezeichnet.
Nach Einschätzung des privaten Sachverständigen seiner Mandanten könne aus technischen Gründen nicht einfach der Dunstabzug ausgetauscht werden, sagte Klagsvertreter Matthias Kucera gestern zu Beginn des Zivilprozesses am Landesgericht Feldkirch. Dem Experten zufolge müsse die gesamte Küche abgetragen werden, um das Problem mit dem nicht funktionierenden und falsch eingebauten Dunstabzug lösen zu können.
Vergleich ausgeschlagen
Vom Kaufpreis von 40.000 Euro für die Küche haben die klagenden Käufer erst 21.000 Euro bezahlt. Sie schlugen für einen Vergleich zur Beendigung des Prozesses erfolglos vor, der beklagte Küchenhändler solle die zusätzlich vorhandenen Mängel bei der Spüle und am Arbeitstisch beheben und auf den restlichen Werklohn von 19.000 Euro verzichten.
Der beklagte Betreiber eines Küchenstudios wäre für eine gütliche Einigung aber nur dazu bereit gewesen, vom restlichen Kaufpreis 7000 Euro nachzulassen. Sein Anwalt Michael Battlogg merkte an, man werde nun wohl der Herstellerfirma des Dunstabzugs juristisch den Streit verkünden und gegen sie allenfalls Regressansprüche stellen müssen.
Hohe Prozesskosten
Die Zivilrichterin machte die Streitparteien vergeblich auf die zu erwartenden hohen Prozesskosten aufmerksam. Zumal voraussichtlich gleich drei gerichtliche Gutachten letztlich von der unterliegenden Partei zu bezahlen sein werden. Benötigt werden Expertisen eines Lüftungstechnikers, eines Schalltechnikers und eines Tischlers.
(NEUE)
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