Von Seff Dünser/NEUE
Der Unterschied zum bekannten Grundstücksdeal in der Marktgemeinde Hard zwischen einem dementen und daher geschäftsunfähigen 96-jährigen Verkäufer und einem billig kaufenden Landwirt besteht darin, dass sich diese Streitparteien in einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch trotz der klaren Rechtslage auf einen Kompromiss einigten.
Gütliche Einigung
Obwohl die drei klagenden betagten Schwestern wegen der Geschäftsunfähigkeit einer der Seniorinnen beim Vertragsabschluss den Prozess wohl gewinnen würden, vereinbarten sie mit dem beklagten Landwirt eine gütliche Einigung. Weil die inzwischen 91, 90 und 86 Jahre alten Klägerinnen den seit 2016 anhängigen Rechtsstreit endlich beenden möchten. Deshalb einigten sich die mittlerweile besachwalteten Klägerinnen in der jüngsten Gerichtsverhandlung mit dem beklagten Landwirt auf diesen Vergleich, der freilich erst noch vom Pflegschaftsrichter des Bezirksgerichts Bregenz genehmigt werden muss.
Der Vertrag über den Verkauf von mehreren landwirtschaftlichen Grundstücken aus dem Jahr 2013 wird aufgehoben, weil die damals 84 Jahre alte Erstklägerin schon dement und geschäftsunfähig war. Das gilt allerdings nicht für zwei landwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum des Bauern verbleiben. Vom bezahlten Kaufpreis von 120.000 Euro erhält der Landwirt für jene Grundstücke 49.600 Euro zurück, die jetzt wieder ins Eigentum der betagten Unterländerinnen zurückkehren. Der Landwirt bleibt Pächter und bezahlt dafür jährlich 700 Euro.
Über Tisch gezogen
Der Landwirt meinte, er habe den pensionierten Schwestern im Jahr 2013 mit 120.000 Euro einen fairen Preis bezahlt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte jedoch fest, dass die landwirtschaftlichen Flächen schon damals 240.00 Euro wert gewesen wären. Dennoch könne nicht die Rede davon sein, dass der Käufer die Verkäuferinnen über den Tisch gezogen habe, sagt Philipp Längle als Anwalt des Landwirts. Zumal sein Mandant beim Geschäftsabschluss den Wert der Liegenschaften nicht gekannt habe.
Reinhard Haller hielt in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten fest, dass eine der Geschwister schon vor sieben Jahren geschäftsunfähig gewesen sei. Die 84-Jährige war im Besitz von 50 Prozent der dann verkauften Grundstücke. Zivilrichterin Marlene Ender wies darauf hin, dass die Geschäftsunfähigkeit eines der beteiligten Vertragspartner ausreichend dafür sei, dass der Vertrag für ungültig zu erklären wäre.
(Red.)
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