Von Seff Dünser (NEUE)
Der Hobbylandwirt möchte im Ried im unteren Rheintal und damit in einem Landschaftsschutzgebiet auf einem gepachteten Grundstück einen 40 Meter langen, zwölf Meter breiten und bis zu 10 Meter hohen Schafstall errichten und so seinen Tierbestand von 120 auf 150 Schafe erweitern. Nach der Bregenzer Bezirkshauptmannschaft (BH) hat aber in zweiter Instanz auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg keine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für das Bauprojekt erteilt. Der BH-Bescheid wurde bestätigt, der dagegen eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben.
Denn Anlagen wie ein Stall seien zur Ausübung einer hobbymäßigen Landwirtschaft im Landschaftsschutzgebiet nicht notwendig, hat Richter Wolfgang Herzog in seinem Rechtssatz grundsätzlich entschieden. Das Gebäude würde seiner Meinung nach optisch zu stark stören. Das relativ unberührte Natura-2000-Schutzgebiet würde durch den großen Stall ästhetisch massiv beeinträchtigt.
Am VfGH abgeblitzt
Allerdings hat der Bregenzer Richter eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt. Weil keine Rechtsprechung des Wiener Höchstgerichts dazu vorliege, wann ein Stall für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der in diesem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sei.
Inzwischen hat der Verfassungsgerichtshof in Wien eine Behandlung der Beschwerde des Unterländer Nebenerwerbsbauern abgelehnt.
Weitere Gründe
Am Landesverwaltungsgericht erteilte Richter Herzog dem Beschwerdeführer auch deshalb keine Ausnahmebewilligung, weil er als Pächter seine Schafe weiterhin im bestehenden Stall im Ried unterbringen könne. Die Schafe weiden im Ried. Auch noch aus einem anderen Grund ist für den Bregenzer Verwaltungsrichter die Errichtung eines Stalles im Ried nicht notwendig. Denn seine Wohnortgemeinde habe ihm ein Grundstück außerhalb des Landschaftsschutzgebiets angeboten, auf dem er einen Schafstall bauen könne.
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