Bis Donnerstag, 23. August 2018, liegt der Gesetzestext bei den Gemeindeämtern, den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der Landesregierung zur Einsicht auf und kann auf der Homepage des Landes Vorarlberg abgerufen werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat während dieser Zeit die Möglichkeit Änderungsvorschläge einzubringen.
Änderung in zwei Bereichen
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht Änderungen in zwei Bereichen vor. Zum einen werden die bestehenden Regelungen über die Umwelthaftung anlässlich eines Vertragsverletzungsverfahrens geändert, um der EU-Umwelthaftungs-Richtlinie besser gerecht zu werden. Konkret werden als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs die Bestimmung über die Umweltbeschwerde (Zugang der Öffentlichkeit zu Gericht) adaptiert sowie einzelne Begriffsbestimmungen übernommen, um den Bedenken der Europäischen Kommission zu begegnen.
Des Weiteren wird das Gesetz um einen neuen Abschnitt ergänzt, der Durchführungsbestimmungen zum Nagoya-Protokoll bzw. – auf EU-rechtlicher Ebene – zur sogenannten ABS-Verordnung (Access and Benefit-sharing) enthält. Im Kern geht es hierbei um Regelungen betreffend die gerechte Aufteilung der Vorteile, die im Zuge von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bei der Nutzung genetischer Ressourcen bzw. von traditionellem Wissen entstehen. Mit diesen soll gewährleistet werden, dass die Nutzer genetischer Ressourcen sich an die allfälligen Zugangsregelungen der diese bereitstellenden Länder halten. Davon umfasst ist auch die Vergabe von Forschungsmitteln, die an die Einhaltung entsprechender Sorgfaltspflichten zu knüpfen ist.
(VLK)
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