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Vorarlberg: Freispruch wegen verzögerter Reife

Ein 14-Jähriger wurde am Landesgericht freigesprchen.
Ein 14-Jähriger wurde am Landesgericht freigesprchen. ©VN/Hofmeister
Obwohl der 15-Jährige vor Gericht teilweise geständig war, wurde der von Martina Jäger verteidigte Angeklagte gestern im Zweifel wegen verzögerter Reife freigesprochen.

Denn der damals 14-jährige Teenager konnte aufgrund seiner ADHS-Erkrankung nach Ansicht des Gerichts im Juli 2016 nicht verhindern, dass er Straftaten beging. Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch ist nicht rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch warf dem Angeklagten vor, er habe zwischen 20. und 22. Juli 2016 in einer Gemeinde im Bezirk Feldkirch mehrere Straftaten begangen: unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung, Nötigung. Ebenfalls zur Last gelegt wurde ihm, er habe einen Motorroller gestohlen, dessen Schlüssel steckte. Danach soll er das Kennzeichen des Fahrzeugs in den Rasen vor einer Volksschule geworfen haben. Zudem, so ein weiterer Vorwurf, habe er die Frontverkleidung des Rollers heruntergerissen und so einen Schaden von 342 Euro verursacht.

Des Weiteren wurde dem Angeklagten angelastet, er habe Belastungszeugen mit Schlägen gedroht, wenn sie vor der Polizei gegen ihn aussagen. Einem der Zeugen hat er laut Strafantrag sogar damit gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihn vor der Polizei noch einmal belaste. Zur Untermauerung der Morddrohung habe der 14-Jährige dem Zeugen zwei Mal ins Gesicht geschlagen, meinte die Staatsanwaltschaft.

Nicht zurechnungsfähig

Bei allen ihm angelasteten Straftaten sei der zu den Tatzeiten 14-jährige Beschuldigte nicht zurechnungsfähig gewesen, sagte gestern der Gerichtspsychologe Salvatore Giacomuzzi. Der Jugendliche habe das Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) und könne deshalb seine Impulse zuweilen nicht steuern. Der 14-Jährige habe zwar zwischen Recht und Unrecht unterscheiden, sich aber nicht dementsprechend verhalten können, meinte der Gutachter. Er sei also zwar diskretionsfähig gewesen, aber nicht dispositionsfähig. Allerdings habe der Angeklagte weder eine schwere Störung, noch sei er ein Psychopath, merkte der Psychologe an.

Es liege nach Paragraf 4 des Jugendgerichtsgesetzes eine verzögerte Reife und damit ein Schuldausschließungsgrund vor, schloss sich Richterin Angelika Prechtl-Marte den Ausführungen des Sachverständigen an. Beim nächsten Mal könne das aber schon ganz anders sein, warnte die Strafrichterin den Angeklagten. Zumal der Gutachter davon ausgehe, dass der Heranwachsende irgendwann kein ADHS mehr haben werde.

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