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Vorarlberg: Freispruch trotz illegaler Fotografien

Die Absicht konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.
Die Absicht konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. ©Rauch/dpa
Nach Schuldspruch wegen Besitz von Kinderpornografie wird 65-Jähriger in zweiter Instanz im Zweifel freigesprochen.

Er habe im Internet lediglich nach pornografischem Sex unter Erwachsenen gesucht, gab der Pensionist aus dem Bezirk Dornbirn an. Er habe sich keine Pornografie mit Kindern und Jugendlichen ansehen wollen.

Der von Bernhard Schwendinger verteidigte 65-Jährige wurde nun in zweiter Instanz vom Vorwurf der pornografischen Darstellung Minderjähriger im Zweifel rechtskräftig freigesprochen. Denn die Angaben des Angeklagten seien nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, meint das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG).

In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch den Angeklagten noch für den Besitz von 26 Bildern mit Kinder- und Jugendpornografie schuldig gesprochen. Das Erstgericht hatte den geschiedenen Rentner, der über eine Monatspension von 1750 Euro verfügt, zu einer Geldstrafe von 1840 Euro (80 Tagessätze zu je 23 Euro) verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Zusatzstrafe zu einer Verurteilung in einem früheren Strafprozess, in dem theoretisch auch schon über die Kinderpornografie entschieden werden hätte können.

Ursprünglich wurde gegen den EDV-Fachmann wegen betrügerischer Krida ermittelt. Dabei wurden bei einer Hausdurchsuchung auf einem seiner Laptops zwei pornografische Fotos mit unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren und 24 derartige Fotos mit Minderjährigen im Alter zwischen 14 und 17 gefunden. Die Aufnahmen wurden vom Internetbenützer nicht in Bilddateien, sondern automatisch im sogenannten ­Cache gespeichert.

Zufällig ohne Absicht

Er habe nicht gewusst, dass auf den einschlägigen Seiten auch Kinderpornografie angeboten worden sei, sagte der Angeklagte. Zufällig und ohne Absicht habe sein Mandant offenbar auch Fotos mit Kinder- und Jugendpornografie betrachtet, die dann im Internet-Pufferspeicher gelagert worden seien, argumentierte Verteidiger Schwendinger. Das Strafverfahren habe seit der Anklageerhebung vier Jahre gedauert, bemängelt der Dornbirner Rechtsanwalt.

Für das Oberlandesgericht war nach der in Innsbruck vorgenommenen Wiederholung des Beweisverfahrens nicht feststellbar, dass der Angeklagte im Internet wissentlich auf Kinderpornofotos zugegriffen hat. Obwohl es auch dank eines Sachverständigengutachtens gegenteilige Hinweise gegeben habe. Ebenfalls nicht feststellbar sei, dass er sich damit abgefunden haben soll, sich die verbotenen Fotos zu verschaffen.

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