Über einen Straßenzeitungsverkäufer wurde in erster Instanz nach dem Vorarlberger Straßengesetz eine BH-Geldstrafe von 50 Euro verhängt. Denn der von einem Stadtpolizisten angezeigte Beschuldigte hatte nach Ansicht des zuständigen Sachbearbeiters der Bregenzer Bezirkshauptmannschaft (BH) die öffentliche Straße mit dem Feilbieten der Straßenzeitung ohne Bewilligung des Straßenerhalters und somit bestimmungswidrig benützt.
Am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz hat nun Richterin Claudia Brugger das Straferkenntnis der BH aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Damit wurde der Beschwerde des vom Dornbirner Rechtsanwalt Anton Schäfer vertretenen Beschuldigten Folge gegeben. Die Richterin hat eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt. Als Rechtsmittel verbliebe damit der BH eine außerordentliche Revision.
Gemeingebrauch. Die Bregenzer Verwaltungsrichterin berief sich auf eine Entscheidung, die am Verfassungsgerichtshof in Wien schon 1987 getroffen worden ist. Demnach fällt der Vertrieb von periodischen Druckschriften auf öffentlichen Straßen ohne Einrichtung eines festen Standorts unter den Begriff des Gemeingebrauchs. Darunter wird verstanden, dass jedermann eine öffentliche Straße ohne ausdrückliche Bewilligung des Straßenerhalters benützen darf – vorwiegend, aber offenbar nicht ausschließlich zur Fortbewegung.
Deshalb argumentierte Richterin Brugger damit, dass das Feilbieten der Straßenzeitung einen Gemeingebrauch der Straße darstelle und damit keine Verwaltungsübertretung darstelle.
Aus Sicht des BH-Sachbearbeiters lag hingegen mit dem Verkauf der Straßenzeitung kein Gemeingebrauch, sondern ein Sondergebrauch der öffentlichen Straße vor, für den eine behördliche Bewilligung durch die Stadt Bregenz als Straßenerhalterin der Gemeindestraße erforderlich gewesen wäre.
Das Straßengesetz verfolge auch den Zweck, Beschädigungen und Abnützungen von Straßen zu ahnden, merkte Richterin Brugger an. Durch das Anbieten von Zeitungen ohne Verkaufsstand sei aber die Kaiserstraße weder abgenützt noch beschädigt worden. Auch deshalb sei das Verhalten des Zeitungskolporteurs nach dem Straßengesetz nicht strafbar.
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