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Vorarlberg: Aufenthaltsverbot für Türken aufgehoben

Der Türke soll 2018 an einer Demonstration in Bregenz teilgenommen haben./Symbolbild
Der Türke soll 2018 an einer Demonstration in Bregenz teilgenommen haben./Symbolbild ©VOL.AT/Vlach
Für Verwaltungsrichter liegen keine Beweise dafür vor, dass Demo-Teilnehmer gefährlicher Islamist ist.

Von Seff Dünser/NEUE

Über den in der Schweiz lebenden Türken hat das Feldkircher Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich erteilt. Diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht (BvwG) aufgehoben. Das BFA muss nun zusätzlich ermitteln und einen neuen Bescheid erstellen. Denn nach Ansicht des Richters hat das BFA mangelhaft ermittelt. Demnach ist dem Beschuldigten vorschnell unterstellt worden, ein gegen den Westen hetzender Islamist zu sein, der für Österreich ein Sicherheitsrisiko sei.

Begründet hat das BFA das Aufenthaltsverbot damit, der Türke habe im Mai 2018 in Bregenz und Innsbruck an behördlich genehmigten Versammlungen mit dem Titel „Islam – eine Religion des Friedens“ teilgenommen. Dabei habe er Passanten angesprochen und ihnen Flugzettel mit einem Koran-Vers ausgehändigt. Die Veranstaltungen seien einer Gruppe zuzurechnen, die eine Nachfolgeorganisation einer verbotenen Gruppierung sei. Die Kundgebungen hätten der Verbreitung eines extremistischen Islams, nämlich des Salafismus, gedient. Was der öffentlichen Sicherheit und dem öffentlichen Wohl der Republik Österreich widerspreche.

Fehlverhalten?

Für ein Aufenthaltsverbot müsste dem Beschuldigten aber ein persönliches Fehlverhalten nachgewiesen werden, heißt es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der bisherige BFA-Bescheid gebe aber keine Auskunft darüber, ob der Türke in Österreich zur Gewalt aufgerufen oder durch Hetze die nationale Sicherheit gefährdet habe.

Die Ermittlungslücke werde nicht dadurch geschlossen, so der Richter, dass die Nähe des „Islamischen Zentralrates der Schweiz“, dessen Vorstandsmitglied der Türke sei, zu islamistischen Verbindungen behauptet werde. In Zweifel zu ziehen sei andererseits auch die Aussage des Türken, der lediglich als Privatperson sein Recht auf Versammlungsfreiheit und Glaubensfreiheit ausgeübt haben will.

(Red.)

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