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Vorarlberg: Anklage - Bettlerin ist erpresst worden

Die Bettlerin soll von dem Straßenkehrer erpresst worden sein./Symbolbild
Die Bettlerin soll von dem Straßenkehrer erpresst worden sein./Symbolbild ©Stiplovsek
Sein Mandant sei in der Unterländer Ortschaft wohl der beliebteste Straßenkehrer, sagte Verteidiger Henrik Gunz in seinem Eingangsplädoyer. Denn der Angeklagte gehe seinem Beruf mit großer Leidenschaft nach. Im Konflikt mit der Bettlerin seien unterschiedliche Interessen aufeinan­dergeprallt, erläuterte der Bregenzer Rechtsanwalt. Weil sie den Platz, an dem sie sitze, ständig verunreinige und er dort zu reinigen habe. Trotzdem habe sein Mandant die Rumänin nicht erpresst.

Für eine Erpressung gebe es außer den belastenden, aber unglaubwürdigen Angaben der Frau keine objektiven Hinweise, meint der Verteidiger. Deshalb sei der Angeklagte freizusprechen. Die letzte Vorstrafe seines Mandanten stamme aus dem Jahr 2005. Seit der Geburt seines Kindes habe er sich nicht mehr strafbar gemacht.

Richterin Sonja Nachbaur hat in dem Strafprozess am Landesgericht Feldkirch gestern noch kein Urteil gesprochen. Sie musste die Verhandlung vertagen, weil die Belastungszeugin vor Gericht nicht erschienen ist.

Drohungen

Angeklagt wurde der Straßenkehrer wegen des Verbrechens der Erpressung. Dafür beträgt die Strafdrohung im Falle eines Schuldspruchs sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Der mit acht Vorstrafen belastete Angeklagte soll zwischen Mai und Juni 2017 die Bettlerin um zumindest 50 Euro erpresst haben. Mit Drohungen, so der Strafantrag der Staatsanwaltschaft, habe er sie mehrmals dazu gezwungen, ihm jeweils fünf Euro zu geben. Er habe ihr gedroht, er werde sie sonst von ihrem Sitzplatz in einer Wiese verjagen oder mit Hundekot bewerfen.

Der Angeklagte sagte am Montag vor Gericht, er sei nicht schuldig. Er habe die Bettlerin nicht erpresst. Er habe von der Frau nie Geld verlangt und sie nie bedroht. Es sei auch nicht wahr, dass er die Bettlerin tatsächlich einmal mit einem Säckchen mit Hundekot beworfen habe.

Abfallkorb

Er müsse aber seiner Arbeit auch dort nachgehen, wo die Bettlerin auf Kartons auf dem Boden sitze, erklärte der angeklagte Straßenkehrer. Sie lasse Abfall an dem Platz liegen, obwohl sich fünf Meter daneben ein Abfallkorb befinde. Es könne sein, dass einmal versehentlich Restflüssigkeit aus einer von ihm aufgehobenen Dose auf ihren Sitzkarton geronnen sei.

Beworfen worden sei nur er, merkte der Angeklagte an. Die Bettlerin habe ihm einmal einen Schübling schenken wollen. Er habe das Geschenk abgelehnt. Daraufhin habe sie ihm den Schübling nachgeworfen.

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