Die Ehe wurde 2014 einvernehmlich geschieden. Vereinbart wurde dabei die gemeinsame Obsorge für die beiden Kinder. Die Frau ist inzwischen mit den Kindern vom Osten Österreichs nach Vorarlberg übersiedelt. Deswegen beantragte sie vor Gericht das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder. Diesem Antrag wurde am zuständigen Vorarlberger Bezirksgericht stattgegeben. Am Landesgericht Feldkirch wurde danach der erstinstanzliche Beschluss bestätigt. Die Vorarlberger Pflegschaftsrichter begründeten ihre Beschlüsse mit der räumlichen Distanz und der mangelnden Gesprächsbasis der Eltern.
Am Obersten Gerichtshof (OGH) wurden nun die Entscheidungen der Vorarlberger Richter aufgehoben. Die Wiener Höchstrichter ordneten eine Verfahrensergänzung und danach eine neue Entscheidung am Vorarlberger Bezirksgericht an. Damit wurde dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Folge gegeben.
Denn nach Ansicht der OGH-Richter haben die Vorarlberger Richter den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. So sei etwa nicht geprüft worden, ob sich die Gesprächsbasis der Eltern mit fachlicher Anleitung nicht doch verbessern lasse. Zudem gebe es ein Mindestmaß an Kommunikation, die über SMS und E-Mails erfolge. Es bestehe kein Grundsatz, wonach eine Kommunikation der Eltern per SMS und E-Mail für eine sinnvolle Ausübung einer beiderseitigen Obsorge nicht genüge.
Beste Lösung
Die Höchstrichter deuteten in ihrer schriftlichen Entscheidung an, dass aus ihrer Sicht trotz der bestehenden Probleme mit der räumlichen Entfernung und der konfliktbeladenen Kommunikation der Eltern das Beibeihalten der beiderseitigen Obsorge für das Wohlergehen der Kinder weiterhin die beste Lösung wäre. Mit dem Vorliegen eines gewichtigen Grundes für die Änderung der bisherigen Obsorge-Regelung hätten sich die Vorinstanzen nicht inhaltlich auseinandergesetzt, bemängelten die OGH-Richter. Ein gewichtiger Grund sei Voraussetzung für eine Änderung beim Sorgerecht, das prinzipiell beiden Elternteilen zustehe.
Außerdem rügten die Höchstrichter Teile der Argumentation der Bezirksrichterin. Dabei ging es etwa um das Thema der fehlenden direkten Besprechungen zwischen den Eltern. Dabei wurde am Bezirksgericht festgestellt, dass die Mutter Telefonanrufe des Vaters der Kinder blockiere. Dazu wird in der OGH-Entscheidung festgehalten: „Das Verweigern ihrer Mitwirkung kann nicht zugunsten der alleinigen Obsorge der Mutter ins Treffen geführt werden.“
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.