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Vorarlberg: 19-fach vorbestrafter Pkw-Lenker touchierte fahrendes Auto

Schuldspruch wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Schuldspruch wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit ©APA
Vorbestrafter Pkw-Lenker gefährdete mit gefährlichem Überholmanöver anderen Autofahrer.
Einbruch wird strenger bestraft als Verletzung

Von Seff Dünser - Aus dem Gerichtssaal

Der angeklagte Autofahrer war der Meinung, dass ein anderer Pkw-Lenker ihm im April in Rankweil den Vorrang genommen und so beinahe einen Verkehrsunfall verursacht hat. Deshalb fuhr der 46-Jährige nach eigenen Angaben dem Auto nach, um dessen 19-jährigen Fahrer zur Rede zu stellen. Dabei überholte der Angeklagte auf einer ­Gemeindestraße in Rankweil so, dass das andere Fahrzeug touchiert und beschädigt ­wurde.

19 Vorstrafen

Das trug dem mit 19 Vorstrafen belasteten Angeklagten beim gestrigen Strafprozess am Landesgericht Feldkirch einen Schuldspruch wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit ein. Denn er hatte den Lenker des beschädigten Fahrzeugs mit dem leichten seitlichen Zusammenstoß in Gefahr gebracht. Dafür wurde der 2500 Euro verdienende Angestellte zu einer Geldstrafe von 3960 Euro (120 Tagessätze zu je 33 Euro) verurteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die möglichen ­Höchststrafen hätten drei Monate Gefängnis oder 180 Tagessätze betragen. Für die pauschalierten Verfahrenskos­ten hat der Oberländer dem Gericht zudem 300 Euro zu bezahlen.

Keine Nötigung, sondern grobe Fährlässigkeit

Ein Freispruch erfolgte zur angeklagten Nötigung. Demnach hat der Angeklagte nicht den Vorsatz gehabt, den Auto­lenker mit Gewalt zum Anhalten zu zwingen. Das Touchieren wurde nur als grobe Fahrlässigkeit gewertet.

Die Reparatur an seinem Auto werde 2200 Euro kosten, sagte der geschädigte 19-Jährige. Im Strafprozess wurde der Angeklagte zu keiner Schadenersatzzahlung verpflichtet, weil zuerst abgeklärt werden muss, ob eine Haftpflichtversicherung für die Reparaturkos­ten aufkommt.

Trotz der vielen Vorstrafen wäre nach Ansicht der Richterin eine Haftstrafe eine zu strenge Sanktion gewesen. Sie sah vom Vollzug eines offenen Haftrests aus einer Vorstrafe ab. Es sei, so die Strafrichterin, bewundernswert, dass der Angeklagte nun einen sehr gut bezahlten Job habe, nachdem er 2016 vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden sei.

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