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Vor Alkomattest grünes Blatt gekaut

Der Alkolenker kaute ein grünes Blatt, als die Polizei den Test durchführen wollte.
Der Alkolenker kaute ein grünes Blatt, als die Polizei den Test durchführen wollte. ©APA/Pixabay
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Alkotest wurde als verweigert gewertet, weil Autofahrer kurz davor etwas in den Mund nahm.

Von Seff Dünser/NEUE

Der Vortest bei der polizeilichen Verkehrskontrolle am Nachmittag ergab 0,84 Promille. Danach wurde der Autofahrer nach den gerichtlichen Feststellungen vom Polizisten darüber belehrt, dass er in den nächsten 15 Minuten bis zum Alkomattest nichts in den Mund nehmen dürfe. Kurz darauf wurde der Fahrzeuglenker dabei erwischt, dass er ein Blatt eines Erlen- oder Haselnussstrauchs kaute.

Als verweigert gewertet

Daraufhin wurde der vorgesehene Alkomattest nicht durchgeführt und als verweigert gewertet. Zu Recht, wie jetzt nach der BH Bregenz und dem Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in dritter und letzter Instanz auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden hat. Daher hat der beschuldigte Vorarlberger als BH-Geldstrafe für den verweigerten Alkomattest 1600 Euro zu bezahlen. Zudem wurde ihm der Führerschein für eine bestimmte Zeit entzogen.

Am Verwaltungsgerichtshof wurde nun die außerordentliche Revision des Vorarlbergers gegen das Erkenntnis des Bregenzer Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Wiener Höchstrichter bestätigten, dass das Verhalten des ein Strauchblatt kauenden Pkw-Lenkers nach dem Gesetz eine Verweigerung des Alkomattests dargestellt habe. Denn mit dem Kauen des grünen Blatts während der Wartefrist habe er gegen die gesetzlich festgelegten Vorbedingungen für einen Alkomattest verstoßen. Weil dadurch, dass er entgegen den Vorschriften etwas in den Mund genommen habe, ein Messergebnis verfälscht werden könnte.

Verfälschung

 Der Beschuldigte berief sich auf ein privates Gutachten, wonach durch das Kauen des Strauchblatts das Messergebnis nicht verfälscht werden könne. Dazu wurde bemängelt, dass kein Sachverständiger beigezogen wurde. Ein Gutachten sei nicht erforderlich, konterten VwGH-Richter. Weil die Feststellung genüge, dass der Verkehrsteilnehmer ein vorschriftswidriges Verhalten gesetzt habe, das theoretisch zu einer Verfälschung führen könne.

(Red.)

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