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Von Zuverdienst bis Krankengeld

Der Steuerausgleich kann bares Geld bringen
Der Steuerausgleich kann bares Geld bringen ©VOL.AT
Schwarzach - AK-Steuerrechtsexpertin erklärt, worauf bei der Pflichtveranlagung zu achten ist.
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Der Arbeiterkammer werden oftmals Fragen rund um die Pflichtveranlagung gestellt. Expertin Eva-Maria Düringer klärt auf: „Eine Pflichtveranlagung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhielt, Krankengeld oder Rehageld erhalten hat, Insolvenz-Entgelt ausbezahlt wurde, ein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt wurde und die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen oder ein Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber/Lohnbüro abgegeben wurde.“ Zum lohnsteuerpflichtigen Einkommen können Einkünfte bis 730 Euro jährlich steuerfrei dazuverdient werden. „Mittlerweile hat sich aber die Art der Beschäftigung verändert“, so Düringer. Teilzeitbeschäftigungen boomen, doch diese reichen oft nicht aus, um die täglichen finanziellen Bedürfnisse zu decken. Es wird oftmals eine zweite Beschäftigung im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses angenommen, ohne mit Nachforderungen aus der Sozialversicherung und der Lohnsteuer zu rechnen. „In den letzten Monaten erhielten wir sehr viele Anfragen zum Thema Zuverdienst“, erklärt Düringer und weist darauf hin, dass das Wohnsitzfinanzamt den Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte dazu auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer nicht schon selbst seinen Steuerausgleich eingereicht hat. Die selbst bezahlten Sozialversicherungsbeiträge kann man aber in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Handlungsbedarf bestehe ebenfalls, wenn Personen Krankengeld nicht mehr als Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber, sondern von ihrem Krankenversicherungsträger erhalten. Das Krankengeld wird pauschal mit 25 Prozent versteuert. Beträgt das Krankengeld weniger als 30 Euro pro Tag, fällt keine Lohnsteuer an, und im Zuge der Veranlagung kommt es zu einer Neuberechnung der Steuer.

Insolvenzentgelt

Erhält man bei einer Insolvenz seines Arbeitgebers seine Ansprüche aus dem Insolvenzentgeltfonds, werden diese ebenfalls nur mit einer pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent besteuert. „Auch hier muss man eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, und es kann zu Lohnsteuernachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen. Gerade bei diesen Ansprüchen ergeben sich sehr oft neue Einkommensteuerbescheide, da das Insolvenzentgelt nach dem Anspruchsprinzip versteuert wird“, so Düringer. Wer den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung in Anspruch nahm, aber die Voraussetzungen nicht mehr zutrafen, muss hier mit einer Nachzahlung rechnen.
Hat man seinem Arbeitgeber einen Freibetragsbescheid vorgelegt, unterliegt man auch hier der Pflichtveranlagung bis zum 30. September des Folgejahres.

Die AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer steht Ihnen am 10. Februar für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.

VN-Telefonsprechstunde: Freitag, 10. Februar, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00)

VN/VOL.AT-Videochat: 10. Februar von 14 bis 14.30 Uhr.

Fragen können Sie per Mail an aktuell@vol.at oder facebook.com/vorarlbergOnline stellen oder direkt im VOL.AT-Forum posten.

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