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VN-Bürgerforum: Ausgliederung Wasser - Ergänzung Au fsichtsbeschwerde

Hohenems. Heinz Hinterberger schreibt am 23. Jänner im Bürgerforum zum Thema "Ausgliederung Wasser - Ergänzung Aufsichtsbeschwerde":

Sehr geehrtes Bürgerforum!

Ganz neu im Internet ist der Satz zu lesen: ?Ein weiterer ganz zentraler Aspekt für Bürgermeister Richard Amann ist die aktive Bürgerbeteiligung?. In diesem Sinne melde ich mit zu Wort. Auf Grund meiner bisherigen Tätigkeit fühle ich mich befähigt und verpflichtet, in der Frage der Ausgliederung des Wassers im Interesse der Bürger mitzuwirken. Immerhin hat meine bisherige Tätigkeit dazu geführt, dass das von PwC erstellte Modell vom Tisch ist und mit ihm beachtliche Gebührenbelastungen für die Bürger. Daran ändert auch die Aussage in Vorarlberger Tageszeitung NEUE vom heutigen Tag, dass das neue Konzept für die Arbeit der Stadtwerke auf einer Studie von PwC aufbaut, nichts, weil das Modell von PwC  nicht nur nach meiner Meinung, sondern laut der ICG Infora GmbH als Planungsinstrument nicht brauchbar ist.

Es ist Sache des Bürgermeisters und auch der Stadtvertretung, das an Platzer & Partner bezahlte Honorar von ? 350.000.- einschließlich der damit verbundenen Zusatzkosten zu prüfen und erforderlichenfalls Schadenersatzforderungen zu stellen. Der Weg ist durch Passagen im Gutachten der ICG Infora GmbH geebnet. Wird in diesem Punkt nicht ernsthaft gehandelt, könnte die neugegründete Staatsanwaltschaft  für Korruption aktiv werden. Allein die volle Bezahlung eines Honorars für eine eindeutig nicht vollständig erbrachte Leistung einen Tag nach der Stadtvertretungssitzung, in der auch die Mängel des Modells aufgezeigt wurden, könnte strafrechtliche Folgen auslösen. Mit dem Eingeständnis des Bürgermeisters in der heutigen bereits zitierten Tageszeitung, dass bei den Beratungskosten günstigere Wege gegeben hätte, aber hinterher sei man immer intelligenter, lässt sich der immense Beratungsaufwand nicht unter den Teppich kehren.

Sollten für Sie die Wassergebühren ein Anliegen sein, dann werden Sie auch den Wortlaut der folgenden Ergänzung zur Aufsichtsbeschwerde des Bernhard Amann lesen. Absatz 1 der rechtlichen Grundlagen habe ich fast wörtlich aus einem Gutachten einer Landesregierung abgeschrieben und auch inhaltlich gleichlautende Kommentarstellen gefunden. Das sollte eine neue Sichtweise bei der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung auslösen.

Ich bitte Sie auch, den letzten Absatz zu beachten. Es gäbe eine vielfach billigere Variante der Ausgliederung, die für die betriebswirtschaftliche Führung des Betriebes voll ausreicht. Die bei diesem Vorschlag fehlende Bewertung der Anlagen ist bedeutungslos, weil die diversen Anlagen nicht veräußerbar und nicht verpfändbar sind und damit auch den Werten keine Bedeutung beizumessen ist. Nur zur Verdeutlichung dieser Aussage: Die Bewertung der Anlagen von PwC, die der Stadt  ? 75.000.- gekostet hat, lautet auf 57,4 Millionen, in der geplanten Eröffnungsbilanz dürfte ein Wert um die 26 Millionen aufscheinen. Die Schulden bleiben immer Schulden der Stadt, auch wenn sie von der GmbH übernommen werden, sie wandern nur von der rechten Hosentasche in die linke, können sowohl im Hoheitsbereich der Stadt und bei der GmbH verlängert werden und das immer wieder angesprochene Schuldenmanagement wird vorteilhafter sein, wenn das Wissen von zwei Personen ? Geschäftsführer und Stadtkämmerer ? zusammenwirkt. Im welchem Tempo die Schulden abgetragen werden, bestimmt nach wie vor die Stadtvertretung, die allein für die Gebührenfestsetzung gesetzlich zuständig ist.

Mit der Ausgliederung ohne Anlagen und Schulden würde die Frage, ob 85% an Gebühren für die GmbH angemessen oder eine willkürliche Annahme sind, völlig überflüssig werden.  Auch eine Patronatserklärung würde sich erübrigen. Die Aussagen, dass die GmbH das Gebührenausfallrisiko trage und durch die Quote von 85% damit zur Wirtschaftlichkeit und Effizient gezwungen werde, sind leere Worthülsen. Braucht die GmbH finanzielle Mittel, hat sie diese zu erhalten. Erhält sie diese nicht, holt sie sich diese durch eine Reduzierung der Schuldentilgung. Auch die Höhe der Körperschaftsteuer wäre bei dieser Variante bedeutungslos. Nichts würde die Geschäftsführung daran hindern, die Einsparungspotentiale aufzuzeigen.

Ich kann nur ? wie schon mehrmals ? meine Dienste anbieten und darauf verweisen, dass ich auch bei dieser Art einer Ausgliederung Erfahrung habe. Die Motive für die damaligen Ausgliederungen waren aber anders gelagert. Bei der  Ausgliederung des Wassers gibt es nur ein Motiv: Es fehlt das Eingeständnis, Beratungshonorare in beachtlicher Höhe umsonst ausgegeben zu haben.

Die folgenden Ausführungen sind an die BH Dornbirn ergangen:

Betr.: Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Stadtvertretung Hohenems vom 15.12.2009, die Bereiche Trinkwasser und Abwasser in die Stadtwerke Hohenems GmbH einzubringen.

Ich ersuche Sie, bei der Prüfung des genannten Beschlusses die folgenden Ausführungen mit zu berücksichtigen und im Einvernehmen mit Bernhard Amann diese als Ergänzung seiner Aufsichtsbeschwerde zu betrachten:

 

Rechtliche Grundlagen für die Gebarungsprüfung durch die Landesregierung:

Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei, unterliegen aber gemäß Art 119a Bundesverfassungsgesetz (idF B-VG) der Aufsicht durch Bund und Land. Abs 1 beschränkt die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit der Gemeindeakte. Einem erhöhten Aufsichtsmaßstab unterliegt nach Abs 2 die Gemeindegebarung, welche auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen ist. Als Aufsichtsbehörden gelten nach dem jeweiligen Wirkungsbereich der Gemeinde die Organe der allgemeinen staatlichen Verwaltung, demnach die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann bzw. die Landesregierung (vgl Walter/Mayer/Kucsko/Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 886f).

§ 91 des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung, kurz GG enthält in Abs 2 den Passus, dass die Genehmigung zur Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen sowie die Beteiligung an Unternehmen nur dann untersagt werden darf, wenn damit unangemessene finanzielle Belastungen für die Gemeinde verbunden sind.

Die Diskrepanz zwischen Artikel 119a B-VG ? gültig seit 1.1.2004 ? und § 91 GG ist offensichtlich. Aufsichtsmaßstab nach der Bundesverfassung ist die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als solches. Der schwer bestimmbare Begriff der unangemessenen finanziellen Belastung ist in der Bundesverfassung nicht enthalten. Im Sinne der Stufenordnung unseres Rechtssystems hat die Bundesverfassung Vorrang, das heißt, dass das GG die Aufsichtspflicht in diesen Punkten nicht einengen kann und daher eine Genehmigung im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht erteilt werden kann, wenn seitens der Gemeinde gegen das Kriterium der Sparsamkeit verstoßen wird.

Bei dieser Rechtslage ist auch die Aussage der Leiterin der Kontrollabteilung des Landes, Frau Mag. Barbara Kubesch in der Stadtvertretungssitzung am 31.3.2008 zu hinterfragen. Sie nennt als dritten Punkt für eine mögliche Verweigerung der Zustimmung die unangemessene finanzielle Belastung. Von dem bei der Sitzung anwesenden Journalisten Mag. Künstl wird folgendes Zitat von Frau Mag. Kubesch wiedergegeben: ?Würden die finanziellen Auswirkungen dazu führen, dass die Stadt nicht mehr handlungsfähig ist, dann müsste die aufsichtsbehördliche Genehmigung verweigert werden.? Nach Art 119a B-VG müsste sie aber bereits dann verweigert werden, wenn gegen die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verstoßen wird.

Ausgliederung des Wassers (Trinkwasser und Abwasserbeseitigung) nach dem Gutachten von Platzer & Partner (PwC)

Die Kontrollabteilung des Landes hat das Konzept der Ausgliederung von PwC als nicht erheblich nachteilig nach § 91 GG eingestuft. PwC bestätigt am 1.4.2008 und damit nach der Genehmigung durch das Land und dem Ausgliederungsbeschluss der Stadtvertretung  vom 18.12.2007, dass in dem Konzept keine Einsparungen enthalten sind. Enthält das Modell von PwC keine Einsparungen, sind für zwei GmbH und einer komplizierten Verrechnung zwischen der Stadt und den beiden Gesellschaften erhebliche Mehrkosten verbunden. Das Modell verstößt damit gegen den Grundsatz der Sparsamkeit. Zudem kommt ICG Infora GmbH in ihrer Überprüfung zum Ergebnis, dass das Pwc-Rechenmodell in der vorliegenden Form nicht als Planungsgrundlage verwendet werden kann.

Es ist anzunehmen, dass die Mängel (keine Investitionen während eines ungewöhnlich langen Teil des Planungszeitraumes, fehlendes Beratungshonorar in der Planung  usw.) im Modell PwC auch der Kontrollabteilung des Landes aufgefallen sind, zumal bei einer Präsentation am 29.10.2007 durch PwC zwei Vertreter der Kontrollabteilung anwesend waren, denen man sicher nicht einreden konnte, dass 2 Gesellschaften automatisch zu Kostenreduzierung führen. Zudem hat die Leiterin der Kontrollabteilung, Frau Mag. Barbara Kubesch, die als Auskunftsperson an der Stadtvertretungssitzung am 31.3.2008 teilgenommen hat, bei der die Mängel am Modell PwC aufgezeigt wurden, sich aber ausschließlich ? wie im obigen Abschnitt geschildert – darauf festgelegt, dass keine ?unangemessene finanzielle Belastung vorliegt.

Es wird noch zu prüfen sein, ob es nicht erforderlich gewesen wäre, vor einer Genehmigung durch das Land die Korrektur des Konzeptes von PwC zu verlangen. Keinesfalls hat dieses Modell der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen. Es hätte daher nicht genehmigt werden dürfen.

Ausgliederung des Wassers nach Vorschlägen der ICG Infora GmbH

Das Gutachten der ICG Infora GmbH spricht gegen und nicht für eine Ausgliederung des Wassers (Trinkwasserversorgung – und Abwasserbeseitigung)in eine GmbH. Die in der Stadtvertretung vom 15.12.2009 zitierten Stellen, dass eine Ausgliederung oft die Rahmenbedingungen für Erzielung von Einsparungspotentialen schafft und Strukturen, Prozesse und Personal sich wesentlich leichter in einem ausgegliederten Rechtsträger verändern lassen, sind ein Teil des Gutachtens. Die wesentliche Frage,  unter welchen Bedingungen sich die Wassergebühren bei einer Ausgliederung vermindern oder erhöhen, kann nur beantwortet werden, wenn man sich mit dem gesamten Gutachten und seiner Vorgeschichte auseinandersetzt.

Aus dem Gutachten ICG ist ableitbar, dass sich die Wassergebühren erhöhen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Mehrkosten der Rechtsformänderung von ca. 30.000.- bis 40.000 ? p.a. eingespart werden können, schätzt ICG als ?mittel? ein. Wörtlich heißt es auf Seite 18 des Berichtes: ?Bei einem laufenden Aufwand von derzeit ca. 2,0 Mio. ? (ohne Zinsen), müssten also mindestens 2% eingespart werden, damit sich diese zusätzlichen Kosten amortisieren.?  Auch bei nur stichprobenartigen Prüfung hätte ICG auffallen müssen, dass von diesen 2,0 Mio. über 500.000 ? die außer Diskussion gestellten Lohnkosten und 716.000 ? die nicht beeinflussbaren Kosten für den Wasserbezug und den Abwasserverband betreffen. Es müssten also fast 10% der restlichen Kosten eingespart werden und das ist schlichtweg unmöglich.

In den bisher kalkulierten Zusatzkosten der Rechtsform fehlt die gewinnbedingte und ebenfalls rechtsformbedingte Körperschaftsteuer. Sie wurde bisher vernachlässigt und war ICG bei der Erstellung des Gutachtens auch nicht bekannt. Sie beträgt laut Planung der Kanzlei RTG Rümmele im Jahr 2010 46.000.- ?. Es geht also nicht nur um die von ICG geschätzten Zusatzkosten in Höhe von 30.000.- bis 40.000.- im Jahr, sondern um 80.000.- bis 90.000.- ? im Jahr. Wenn für die Einsparungen von 30.000.- bis 40.000.- ? im Jahr die ?Eintrittswahrscheinlichkeit? als ?mittel? eingestuft wird, dann ist der Schluss berechtigt, dass dies bei 80.000.- bis 90.000.- pro Jahr einfach unmöglich ist.

Eine Ausgliederung in dieser Form ist nicht zu verantworten, weil sie zwangsläufig unnötige Mehrkosten verursacht. Die diversen Vorschläge, wie die Ausweitung des Geschäftsfeldes usw. sind nicht diskussionswürdig, weil sie in der Regel weitere Mehrkosten verursachen und von der Kernaufgabe ablenken.

Die steuerlichen Zusatzkosten sind eine neu hervorgekommene Tatsache, die verfahrensrechtlich die Möglichkeit eröffnen, eine vorhandene Genehmigung aufzuheben.

Zusammenfassung:

Die beschlossene Ausgliederung des Wassers verstößt gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörde diese zu unterbinden.

Ein Rechtssatz aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.3.1987 lautet: ?Wie der Beteiligte richtig ausführt, ist eine Gemeinde bei der Ausschreibung von Benützungsgebühren nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Geht aber eine Gemeinde bei der Festsetzung der Gebühren für eine Einrichtung, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wird, nicht von jenen Kosten aus, die bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen bzw. erwachsen würden, dann belastet dies die GebührenV mit Rechtswidrigkeit (vgl. VfSlg. 7583/1975, S 481 und 8847/1980, S 488).? Bei diesen Ausführungen wird besonders an die Beratungshonorare zu denken sein, die in die  Gebühren einfließen und an die Bürger weiterverrechnet werden.

Eine intensivere Befassung mit den vielen möglichen Varianten einer Ausgliederung hätte mit Rücksicht auf die Körperschaftsteuer zu einer anderen Lösung geführt, die ich bereits einmal aufgezeigt habe. Wenn das Anlagevermögen und die Schulden bei der Stadt verblieben, könnten mit einer Betriebsführungsgesellschaft wirtschaftlich die gleichen Ziele wie bei der beschlossenen Ausgliederung erreicht werden. Die vertragliche Gestaltung wäre einfach, die Körperschaftsteuer könnte sich auf die Mindeststeuer auf 1.750.-? reduzieren und die Kosten der Buchhaltung und Bilanzierung der GmbH sicher auf ein Viertel der nun anfallenden Kosten. Es wäre eine Möglichkeit, den Schaden einer Ausgliederung so gering als möglich zu halten.

Hohenems, am 23.01.2010

Heinz Hinterberger  

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