Das teilte der VfGH am Mittwoch in einer Aussendung mit. In Bregenz blieb das Verbot auch des stillen Bettelns während der Märkte in der Innenstadt zulässig. Es ist allerdings eng beschränkt auf Platz und Zeit des jeweiligen Marktes. Für eine Ausdehnung des Verbots auf Veranstaltungen wie die Festspiele fehlt aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes aber die Rechtfertigung.
Das Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz verbiete unter anderem aufdringliches und aggressives Betteln, so der VfGH. Darüber hinaus haben Städte wie Bregenz per Verordnung ein Verbot auch des “stillen Bettelns” erlassen. In der Landeshauptstadt sollte dieses Verbot für weite Teile der Innenstadt gelten – und zwar während einer Reihe von Märkten, aber auch während Veranstaltungen, von den Festspielen über den Faschingsumzug bis hin zu Stundenläufen. Der Vorarlberger Landesvolksanwalt hatte beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Verordnung beantragt, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Freiheit der Meinungsäußerung verstoße.
Bettelverbot auf Märkten ist zulässig
Ein Verbot auch des stillen Bettelns auf Märkten ist aus Sicht der Richterinnen und Richter aber zulässig, so wie sie es bereits im vergangenen Herbst für die Stadt Dornbirn festgestellt haben. Für diese Fälle gelte, “dass aufgrund der diesbezüglich vergleichbaren spezifischen örtlichen Gegebenheiten die Benützung dieser öffentlichen Orte durch Marktbesucher derart erschwert wird, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch dieser Orte auch durch die Anzahl der unmittelbar zu erwartenden still bettelnden Personen nicht mehr gegeben wäre”.
VfGH vermisst ausreichende Begründung
Der VfGH vermisst aber eine ausreichende Begründung für Veranstaltungen, bei denen die Stadtvertretung ein Bettelverbot für die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr verordnet hat. Stattdessen habe die Stadt lediglich “undifferenziert” die Erfahrungen mit Märkten auf Veranstaltungen übertragen. “Ein gleichsam ‘auf Vorrat’ erlassenes Verbot auch des stillen Bettelns auf Veranstaltungen vermag den Nachweis, dass es zur Abwehr eines zumindest unmittelbar zu erwartenden Missstandes iSd (im Sinn des, Anm.) § 7 Abs. 3 Vbg. Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist, nicht zu erbringen.”
Offen blieb die Frage des Bettelverbots in der Salzburger Innenstadt. Dazu leitete der VfGH ebenfalls am Dienstag ein Verordnungsprüfungsverfahren ein. Anlass war die Beschwerde einer Betroffenen, die für “stilles Betteln” in der Getreidegasse 100 Euro Strafe zahlen musste. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gehen dahin, dass das Verbot in der Salzburger Innenstadt derart weitläufig ist, dass es einem ausnahmslosen Verbot des Bettelns gleichkommen könnte. Bereits 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof zum damaligen Bettelverbot im Salzburger Landessicherheitsgesetz festgestellt, dass ein ausnahmsloses Verbot gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Freiheit der Meinungsäußerung verstößt.
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