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VfGH entscheidet über Mautbefreiung

VfGH berät über Mautbefreiung und Ludesch-Abstimmung
VfGH berät über Mautbefreiung und Ludesch-Abstimmung ©Stiplovsek | Steurer
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) befasst sich in seiner am Montag beginnenden Session gleich mit zwei Themen aus Vorarlberg: mit der Mautbefreiung auf der Rheintalautobahn und der Volksabstimmung in Ludesch.

Aus Vorarlberg sind heute beim VfGH zwei Themen aus Vorarlberg anhängig.

Mautbefreiung

Einerseits hat sich eine Anrainerin gegen die seit Dezember 2019 gültige Mautbefreiung auf der A14 zwischen Hörbranz und Hohenems gewandt. Aus Vorarlberg wurde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) Beschwerde gegen die Vignettenbefreiung eingereicht worden. Die Beschwerde wurde von einer Lustenauerin eingebracht. Sie handelte stellvertretend für die Gemeinden Hohenems, Lustenau und Diepoldsau (CH), da die Gemeinden selbst in dieser Causa den Verfassungsgerichtshof nicht einschalten können.

Die Beschwerdeführerin will erreichen, dass das entsprechende Gesetz geändert wird. Die hinter der Beschwerde stehenden Gemeinden fühlen sich durch die seit 15. Dezember geltende Mautbefreiung zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und Hohenems benachteiligt, weil sie Ausweichverkehr durch ihr Gemeindegebiet befürchten.

Volksabstimmung in Ludesch

Andererseits prüfen die Höchstrichter die rechtlichen Grundlagen für Gemeindevolksabstimmungen in Vorarlberg. Die Höchstrichter haben Bedenken, dass diese gegen das repräsentativ-demokratische System der Bundesverfassung verstoßen könnten.

Anlass für diese Feststellung ist die Anfechtung der Volksabstimmung in Ludesch. Bei der Volksabstimmung am 10. November ging es um die die Umwidmung von rund 6,5 Hektar landwirtschaftlicher Fläche zur Expansion des Fruchtsaftherstellers Rauch. Die Frage lautete: "Sollen die im Ludescher Neugut liegenden Grundstücke 1645, 2320, 2321, 2322, 2323, 2313, 2311/2, 2311/1 und 2310, GB Ludesch, Freifläche-Landwirtschaft FL bleiben?" 982 von 1.745 gültigen Stimmen (Wahlbeteiligung: 65,1 Prozent) entfielen auf "Ja", 763 auf "Nein".

Etwa einen Monat nach der Volksabstimmung wurde sie von 15 Privatpersonen angefochten, darunter auch von Eigentümern der Grundstücke, die für die Erweiterung umgewidmet werden sollten. Sie verlangen die Aufhebung der Volksabstimmung, unter anderem deshalb, weil die Fragestellung verwirrend gewesen sei.

Der VfGH seinerseits prüft nun die (landes-)gesetzlichen Grundlagen dieser Volksabstimmung in der Landesverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Landes-Volksabstimmungsgesetz auf deren Verfassungskonformität. "Derzeit kann in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung durch das Gemeindevolk eine verbindliche Entscheidung getroffen werden, ohne dass die Gemeindevertretung bzw. das an sich zuständige Gemeindeorgan daran inhaltlich mitwirken kann", stellte der VfGH fest. In den Augen der Verfassungsrichter scheint das gegen das auch für die Gemeinde geltende repräsentativ-demokratische System der Bundesverfassung zu verstoßen. Erst wenn die Frage der Verfassungskonformität geklärt ist, soll über die Anfechtung entschieden werden.

(APA)

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