Das kürzlich beschlossene Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sorgt für Verwirrung in der Bikerszene. “Diese Befürchtungen bestehen völlig zu Unrecht”, kann Dr. Stefan Mann, Leiter der ARBÖ-Rechtsabteilung, beruhigen.
Verhüllungsverbot: Gesicht muss erkennbar bleiben
Ab 1. Oktober tritt in Österreich das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz in Kraft. Wie auch in anderen Ländern bezieht sich das Österreichische Gesetz nicht auf bestimmte religiöse Verhüllungen. Vielmehr sieht es vor, dass an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden das Gesicht nicht durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verborgen werden darf, dass es nicht mehr erkennbar ist.
Ausnahmen für Motorradfahrer: Helm ist Gesetzespflicht
Das Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen vor, die selbstverständlich auch das normale Motorradfahren mitumfassen. “Natürlich ist es keine gute Idee mit einem heruntergeklappten Vollvisierhelm in eine Bank zu stürmen um offene Erlagscheine einzuzahlen”, so Mann weiter. “Aber das war es auch bisher nicht. Die Gefahr von Missverständnissen hat auch in der Vergangenheit bestanden. Aber klar ist, wer an einer Tankstelle oder im Rahmen einer Verkehrskontrolle anhält, hat den Helm und den Gesichtsschutz abzunehmen”.
Eine der zahlreichen Ausnahmetatbestände ist gegeben, wenn die Verhüllung einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht. Eine solche gesetzliche Bestimmung trifft eindeutig auf das Tragen eines Sturzhelmes zu. Wer unter seinem Sturzhelm einen sogenannten Schlauch oder ein Halstuch trägt, macht dies im Regelfall aus gesundheitlichen Gründen, um zu verhindern, dass entweder kalte Luft in die Atemwege gelangt oder das Insekten eingeatmet werden, somit bestehen auch hier keinerlei Bedenken.
“Gesetz ist nach seinen Zielen zu interpretieren”
Darüber hinaus ist zu beachten, dass dieses Gesetz wie jedes andere auch nach seinen Zielen zu interpretieren ist. Zu diesem gehört die Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des sozialen Friedens, nicht aber Schikanen wegen Motorradfahrern. Daher ist jeder Einzelfall von den Exekutivbeamten nach den Umständen entsprechend zu beurteilen”, schließt Stefan Mann ab.
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