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Vertrag zur Gesundheit ohne Versorgungszentren

Der im Zuge des Finanzausgleichs geschlossene 15a-Vertrag zum Gesundheitsbereich enthält die von der Ärztekammer so heftig kritisierten Ambulanten Versorgungszentren mit keinem Wort mehr. In einigen Formulierung erkennt die Ärztekammer aber einen Eingriff in ihre bisher bestehenden Autonomierechte.

Im Zusammenhang mit den Ambulanten Versorgungszentren ist in dem Vertrag nur noch von der Einrichtung einer Arbeitsgruppe bestehend aus Experten des Bundes, der Länder, der Sozialversicherung, der Wirtschaftskammer und der Ärzte die Rede. Diese Arbeitsgruppe soll bis Ende 2009 “Modelle einer bedarfs- und patientenorientierten, Versorgungslücken schließenden, effizienten und Doppelstrukturen vermeidenden Versorgungsstruktur” erarbeiten.

Als Ziel wird in dem Vertrag eine integrierte Planung der Gesundheitsversorgung über alle Bereiche angegeben, insbesondere sollen dabei der stationäre, der ambulante, der Rehabilitations- und der Pflegebereich berücksichtigt werden. Die verbindliche Grundlage dafür wird im schon bekannten Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.

Als Grundlage für die Detailplanungen “sind bis Ende 2008 Planungsgrundsätze, Ziele und Methoden – insbesondere für die ambulante Versorgungsplanung – im Einvernehmen zwischen Bund, Sozialversicherung und Ländern festzulegen”, heißt es in dem Vertrag. Darin sieht die Ärztekammer die Möglichkeit für die Gesundheitsplattformen, den gesamten ambulanten Bereich zu organisieren und damit die derzeitige Autonomie von Ärztekammer und Sozialversicherung in diesem Bereich auszuhebeln.

Weiter ist in dem Vertrag festgehalten, dass die stationäre und ambulante Versorgungsplanung im Rahmen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform abzustimmen sei. Die Krankenanstaltenplanung des Regionalen Strukturplans Gesundheit “ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen.” Auch dahinter vermutet die Ärztekammer wieder ein mögliches Durchgriffsrecht. Weiters stößt den Ärzten sauer auf, dass laut Vertrag die Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten und -stellen “an eine Bundesbehörde zu übertragen” sei. In der Präambel vermisst die Ärztekammer schließlich die ursprünglich in Aussicht genommen Formulierung, dass die niedergelassenen Ärzte Vorrang bei der medizinischen Versorgung außerhalb des Spitals hätten.

In der 15a-Vereinbarung vorgesehen sind auch “Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung” im Gesundheitswesen. Diese betreffen insbesondere eine Verringerung von Zuweisungen und Wiederaufnahmen in Spitälern sowie eine Optimierung der tagesklinischen Behandlungen. Auch neue Organisationsformen wie Tageskliniken, Wochenkliniken und interdisziplinäre Belegung werden hier angeführt.

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