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Verlierer klagt erneut erfolglos

Die erneute Klage ist unzulässig.
Die erneute Klage ist unzulässig. ©MRauch
Kläger unterlag, weil er vor Gericht nicht erschienen ist. Neuerliche Klage ist unzulässig, entscheiden Zuständige des OGH.

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Das gilt auch vor Gericht. Keiner der klagenden Parteien ist im Zivilprozess am Bezirksgericht Dornbirn zur ersten Verhandlung im November 2015 erschienen. Deshalb wurde die Klage des Zimmermanns auf Antrag des beklagten Bauherrn mit einem sogenannten negativen Versäumungsurteil sofort abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Deshalb wurde das negative Versäumungsurteil, ausgelöst durch die Abwesenheit der klagenden Partei, rechtskräftig.

Danach klagte der Zimmermann im April 2016 seinen angeblich noch ausstehenden Werklohn von 6500 Euro schlichtweg noch einmal ein. Die neuerliche, identische Mahnklage war aber unzulässig, urteilte nun in dritter und letzter Instanz auch der Oberste Gerichtshof (OGH).

Denn mit dem rechtskräftigen Versäumungsurteil aus dem ersten Verfahren sei der Rechtsstreit um den angeblich noch ausstehenden Werklohn bereits ein für alle mal entschieden worden, argumentiert das Höchstgericht. Der OGH bestätigte damit die Entscheidungen des Bezirksgerichts Dornbirn und die des Landesgerichts Feldkirch.

Zweimal in derselben Sache

Die Gerichte verwiesen bei der Zurückweisung der neuerlichen Mahnklage auf den lateinischen Grundsatz „Ne bis in idem“. Demnach darf über eine bereits rechtskräftig entschiedene Rechtssache kein zweites Mal geurteilt werden.

Der Anwalt des klagenden Zimmermanns brachte vergeblich vor, es liege noch keine entschiedene Rechtssache vor. Weil beim ersten Mal im Versäumungsurteil über keinen Sachverhalt entschieden worden sei.

Der OGH war jedoch anderer Ansicht: Bei einem Versäumungsurteil würde sehr wohl der von der erschienenen Partei geschilderte Sachverhalt die Entscheidungsgrundlage bilden. Das Vorbringen der erschienenen Streitpartei sei vom Gericht ohne nähere Prüfung „für wahr zu halten“. Der Entscheidung im Vorprozess habe also mit dem Vorbringen des bei der Verhandlung anwesenden Beklagten ein maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegen. Daher habe das dort ergangene negative Versäumungsurteil auch eine Einmaligkeitswirkung ausgelöst. Ein zweites Mal dürfe aus diesem Grund nicht verhandelt werden.

Kläger abwesend

Zu Versäumungsurteilen kommt es im Rahmen von Zivilverfahren für gewöhnlich, wenn von der beklagten Partei keiner zur Verhandlung erschienen ist. Selten sind derartige negative Versäumungsurteile wie im vorliegenden Rechtsstreit, wobei die klagende Partei den Verhandlungstermin gar nicht erst wahrgenommen hatte.

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