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Verfahren eingestellt, dann doch Missbrauch-Anklage

Strafverfahren: Staatsanwaltschaft änderte Meinung.
Strafverfahren: Staatsanwaltschaft änderte Meinung. ©Symbolbild/Bilderbox
Staatsanwaltschaft glaubt dem Beschuldigten seine "Wettspuck-Verantwortung" nicht mehr.

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat ihre Meinung geändert. Zuerst hatte sie, wie berichtet, ein Missbrauch-Strafverfahren eingestellt. Dann gab die Anklagebehörde noch vor einer Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch einem Fortführungsantrag von Opferschutz-Anwalt Philipp Längle statt. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft doch Anklage erhoben, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren.

Demnach soll ein Gastwirt aus dem Bezirk Feldkirch am 27.3.2012 in seinem Lokal einem Zwölfjährigen unter die Unterhose gegriffen haben. Zudem soll er sich in seinem Lokal irgendwann zwischen 2010 und 2011 vor dem Buben entblößt haben.

Zunächst hatte der das Verfahren einstellende Staatsanwalt die Verantwortung des Beschuldigten noch für „denkmöglich“ gehalten. Die Erklärung des 37-Jährigen hält hingegen die inzwischen mit dem Fall betraute Staatsanwältin, der Argumentation des Opferanwalts folgend, für „geradezu absurd“.

Vorwurf bestritten

Der den Anklagevorwurf bestreitende Gastwirt behauptet, er habe mit dem Kind ein Wettspucken veranstaltet – wer weiter spucken kann. Dabei habe der Bub die Spucke des Beschuldigten vom Boden aufgewischt und sie sich in die Unterhose geschmiert. „Wieso sollte sich“ der Zwölfjährige „selbst Spucke des Angeklagten in die Unterhose schmieren?“, fragt sich die Staatsanwältin in der Anklageschrift. Sie geht davon aus, dass der Erwachsene vor dem Übergriff in die Hände gespuckt hat.

Vom Wettspucken habe der unbescholtene Beschuldigte erst nach Vorliegen des ihn belastenden gerichtsmedizinischen Gutachtens gesprochen, argumentiert die Staatsanwältin. Der Sachverständige hat Speichel des Beschuldigten in der Unterhose des unmündigen Kindes gefunden.

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