von Seff Dünser/Neue
Der Beschuldigten wird in ihrem Disziplinarverfahren vorgeworfen, sie habe als damalige Feldkircher Staatsanwältin zwischen Februar 2014 und Oktober 2016 insgesamt 13 Strafverfahren verzögert bearbeitet. Dabei soll es zu Verzögerungen zwischen zwei Monaten und zwei Jahren und neun Monaten gekommen sein.In einem der Strafverfahren soll die Staatsanwältin derart lange untätig geblieben sein, dass es sogar zum Verlust des Verfolgungsrechts der Staatsanwaltschaft gekommen ist. Demnach durfte in dem Fall keine Anklage mehr erhoben werden.
Verweis zu geringe Strafe
Das Linzer Oberlandesgericht (OLG) hat als Disziplinargericht bereits festgestellt, dass die öffentliche Anklägerin zu langsam gearbeitet und damit ein Dienstvergehen begangen hat. Dafür hat das OLG der inzwischen von Amts wegen in den Ruhestand versetzten Beschuldigten per Beschluss und ohne mündliche Verhandlung einen Verweis erteilt. Dabei handelt es sich um die geringste Strafe, die das Disziplinarrecht vorsieht. Der zuständige Disziplinaranwalt war mit der milden Sanktion nicht einverstanden und hat den Verweis mit einer Beschwerde bekämpft. Mit Erfolg, wie die NEUE nun in Erfahrung bringen konnte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat seiner Beschwerde stattgegeben, den OLG-Beschluss aufgehoben und eine mündliche Verhandlung in Linz angeordnet. Nun muss das dortige Oberlandesgericht noch einmal über das Strafmaß entscheiden.
Vieles spricht für strengere Sanktion
Für den Obersten Gerichtshof sprechen die bisher bekannten Umstände dafür, dass ein Verweis als Strafe nicht ausreicht. Als Strafen sieht das Beamtendienstrecht noch eine Geldbuße, eine Geldstrafe oder schlimmstenfalls eine Entlassung vor. Zur allgemeinen Abschreckung, also aus generalpräventiven Gründen, sei wohl eine strengere Sanktion als die erstinstanzliche notwendig, meinen die Wiener Höchstrichter. Dafür würden die Vielzahl und die Dauer der vorgeworfenen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Strafverfahren sprechen. Zudem sei in einem Fall das Verfolgungsrecht erloschen.
Trotz der behaupteten reduzierten Schuldfähigkeit der Beschuldigten und ihrer Zwangspensionierung reiche ein Verweis nicht aus, heißt es in der schriftlichen OGH-Entscheidung. Mildernd hatte das OLG Linz, auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, eine eingeschränkte Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitraum angenommen sowie die mittlerweile festgestellte Dienstunfähigkeit, die zu ihrer Versetzung in den Ruhestand geführt hat.
(Neue am Sonntag)
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