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Verboten: Betteln mitten auf der Kirchenstiege

Sollte die Gesamtstrafe von 140 Euro nicht bezahlt werden, müsste eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 132 Stunden verbüßt werden.
Sollte die Gesamtstrafe von 140 Euro nicht bezahlt werden, müsste eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 132 Stunden verbüßt werden. ©VOL.AT/Paulitsch
Landesverwaltungsgericht bestätigte BH-Strafe von 140 Euro für Bettlerin, der manche Kirchenbesucher ausweichen mussten.

Aufdringlich und deshalb verbotenerweise hat eine Rumänin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kirchenbesucher beim Betreten des Feldkircher Doms angebettelt. Denn die Frau saß nach den Feststellungen des Gerichts bettelnd so auf einer Stiege vor der Kirche, dass Messbesucher ihr ausweichen mussten. Deswegen wurde über die Bettlerin eine Verwaltungsstrafe von insgesamt 140 Euro verhängt. Sie hat, so das Gericht, am 2. August 2015 gleich zwei Mal vor Gottesdiensten auf die verbotene Art und Weise vor dem Feldkircher Dom gebettelt, zuerst um 9.20 und dann um 10.55 Uhr.

Dafür betrug die Geldstrafe jeweils 70 Euro. Sollte die Gesamtstrafe von 140 Euro nicht bezahlt werden, müsste eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 132 Stunden verbüßt werden. Das Landes-Sicherheitsgesetz sieht für aufdringliches oder aggressives Betteln Geldstrafen von bis zu 700 Euro vor.

Damit hat das Landesverwaltungsgericht die von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft verhängte Strafe bestätigt. Der Beschwerde der Beschuldigten gegen das BH-Straferkenntnis wurde keine Folge gegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt. Richterin Isabel Vonbank hat allerdings eine andere rechtliche Einordnung der Verwaltungsstraftaten vorgenommen als die BH. Demnach liegen keine Verstöße gegen das Sicherheitspolizeigesetz des Bundes vor, sondern solche nach dem Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz.

Deshalb hat das Gericht in Bregenz die Tathandlungen anders umschrieben als die erste Instanz. Durch das Betteln sei nicht „in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört“ worden. Stattdessen sei „an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt“ worden.

Richterin Vonbank hat als juristische Leitlinie diesen Rechtssatz formuliert: „Die Beschuldigte saß bettelnd so auf einer Kirchenstiege, dass die Kirchenbesucher ihr ausweichen mussten, um in die Kirche zu gelangen. Durch diese Begehungsform des Bettelns liegt ein aufdringliches Betteln im Sinne des Landes-Sicherheitsgesetzes vor.“

Polizeibeamte „wiesen die Beschuldigte bei der ersten Amtshandlung um 9.20 Uhr von der Stiege weg und teilten ihr mit, dass ihr Verhalten strafbar ist“, heißt es in der Gerichts­entscheidung. Vor dem nächs­ten Gottesdienst an jenem Tag habe die Frau dennoch wieder auf einem Stiegenaufgang der Kirche gebettelt.

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