Die Bestellung widerspreche ganz offen der Nationalratswahlordnung (NRWO), die eine Bestellung unter Anwendung des dHondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Nationalratswahl festgestellten Stärke vorsehe, betonte Amann im Gespräch mit der APA. Amann kündigte deshalb an, umgehend Strafanzeige wegen des dringenden Verdachts des Amtsmissbrauchs gegen Innenministerin Liese Prokop (V) bei der Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten.
Bei der letzten Nationalratswahl habe das BZÖ nicht kandidiert, weil es ja noch nicht bestand. Keineswegs könne man von einer Umbenennung oder gar von einer Rechtsnachfolgerin der früheren FPÖ sprechen, da diese Partei nach wie vor existiere, so der Hohenemser. Die Neugründung des BZÖ sei dem Innenministerium angezeigt worden. Der Begründung des Innenministeriums, dass sich mit dem BZÖ nicht nur eine kleine Anzahl von Abgeordneten abgespalten habe, sondern die Parteiführung der früheren FPÖ und Inhaber von Regierungsämtern eine neue Partei gegründet haben, kann sich Amann nicht anschließen. Diese Betrachtungsweise ist willkürlich und somit gesetzeswidrig, sieht die NRWO doch ausdrücklich vor, dass die bei der letzten Nationalratswahl erreichte Stärke und nicht die Personalidentität Ausschlag gebend ist, betonte Vau-heute-Gründer Amann.
Das Gesetz stelle damit ausdrücklich auf die leicht verifizierbaren Ergebnisse des Wahltages der letzten Nationalratswahl ab und nicht auf nachträglich eingetretene Änderungen. Solche Änderungen wären ja auch alleine durch den Tod von Wählern, durch den Verlust von Wahlberechtigungen, durch Erledigung von Mandaten und dergleichen eingetreten, formulierte Amann pointiert.
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