Der UVS Steiermark hat eine Berufung gegen eine Ermahnung abgewiesen hat, wie aus den aktuell veröffentlichten Rechtssätzen hervorgeht.
UVS sieht Diskriminierung
Das Gleichbehandlungsgesetz sieht vor, dass ein Job nicht in diskriminierender Weise ausgeschrieben werden darf. Eine Quasi-Ausnahme gibt es nur, wenn das “betreffende Merkmal” aufgrund der beruflichen Tätigkeit wesentlich ist und eine entsprechende berufliche Anforderung darstellt. In dem verhandelten Fall von 2012 – gesucht war “Tankstellenmitarbeiter/in (brutto € 7,12)” – wären aber “gute” Deutschkenntnisse ausreichend gewesen: “In der Regel ist davon auszugehen, dass darüber hinausgehende hervorragende Kenntnisse der deutschen Sprache bei Migrationshintergrund nicht vorliegen, weshalb das Inserat einen gewissen Personenkreis von vorne herein von einer Bewerbung abhalten sollte.” Deshalb liege eine mittelbare Diskriminierung vor, so der UVS.
Tankstellenbetreiberin ermahnt
Der Magistrat Graz hatte es seinerzeit bei einer Ermahnung belassen – dennoch berief die Ermahnte. Das Verfahren wurde in der Berufungsvorentscheidung eingestellt, die Antidiskriminierungsstelle Steiermark, die auch Parteinstellung hat, setzte diese jedoch außer Kraft und stellte einen Vorlageantrag an die Berufungsinstanz. In einer Stellungnahme, die sich auf kritische Medienberichte bezog, stellte die Antidiskriminierungsstelle u.a. fest: “In der realen Dynamik des österreichischen Arbeitsmarktes geht es weniger um die durchaus legitime Qualifikationsanforderung ‘Deutschkenntnisse’, sondern um die Frage: Gehört die sich bewerbende Person zu ‘uns’ oder nicht? Und das hat nichts mit beruflicher Qualifikation oder Fähigkeit zu tun sondern mit Diskriminierung.”
Für die Tankstellenbetreiberin blieb es also bei der Ermahnung. Für sie bestünde nun nur noch die Möglichkeit, ein außerordentliches Rechtsmittel zu ergreifen.
(APA)
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