Für das Gericht trifft den Buben keine Schuld an dem Unglücksfall. Ordnungsgemäß steckte das Kind seine Eintrittskarte in den Kartenleser. Daraufhin leuchtete grünes Licht und ein Piepston war zu hören. Der Bub stieß das schwere Drehkreuz in Laufrichtung und wollte weiter gehen. Doch da sich das Kreuz zuvor nicht in der Nullstellung befunden hatte, wurde es gegen den Sperranschlag gedreht, weshalb es zurückfederte. Den Kleinen kostete diese technische Tücke einen Zahn. “Das Kind trifft auf keinen Fall ein Mitverschulden, es konnte sich darauf verlassen, dass es ungehindert passieren kann”, so das Gerichtsurteil. Das Schwimmbad berief sich darauf, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche und man nicht jedem Zwischenfall vorbeugen könne. Das sah das Gericht anders. “Es wäre möglich gewesen, die Steuerung so umzubauen, dass das Drehkreuz nur in der Nullstellung den Kartenleser freigibt und somit nicht zurückfedern kann”, so die Urteilsbegründung.
“Wenn der Badebesucher ‘grün hat’, kann er sich darauf verlassen, dass er ohne Hindernisse weiter laufen kann”, waren sich beide Instanzen einig. Der Richtersenat stufte den Zwischenfall als durchaus vorhersehbar ein und so musste der Betreiber dem Buben die anfallenden Zahnarztkosten bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.