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Urteil gegen Freibad

Gemeinsam mit seinem Bruder wollte der Schüler aus dem Bregenzerwald einen Badetag im Freibad verbringen. Doch als der Elfjährige durch das Kreuz wollte, federte es zurück und schlug ihm einen Zahn aus.

Für das Gericht trifft den Buben keine Schuld an dem Unglücksfall. Ordnungsgemäß steckte das Kind seine Eintrittskarte in den Kartenleser. Daraufhin leuchtete grünes Licht und ein Piepston war zu hören. Der Bub stieß das schwere Drehkreuz in Laufrichtung und wollte weiter gehen. Doch da sich das Kreuz zuvor nicht in der Nullstellung befunden hatte, wurde es gegen den Sperranschlag gedreht, weshalb es zurückfederte. Den Kleinen kostete diese technische Tücke einen Zahn. “Das Kind trifft auf keinen Fall ein Mitverschulden, es konnte sich darauf verlassen, dass es ungehindert passieren kann”, so das Gerichtsurteil. Das Schwimmbad berief sich darauf, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche und man nicht jedem Zwischenfall vorbeugen könne. Das sah das Gericht anders. “Es wäre möglich gewesen, die Steuerung so umzubauen, dass das Drehkreuz nur in der Nullstellung den Kartenleser freigibt und somit nicht zurückfedern kann”, so die Urteilsbegründung.

“Wenn der Badebesucher ‘grün hat’, kann er sich darauf verlassen, dass er ohne Hindernisse weiter laufen kann”, waren sich beide Instanzen einig. Der Richtersenat stufte den Zwischenfall als durchaus vorhersehbar ein und so musste der Betreiber dem Buben die anfallenden Zahnarztkosten bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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