Der Angeklagte und das Opfer haben seit ihrer Geburt mit einer Behinderung zu kämpfen. Der Rollstullfahrer ist spastisch gelähmt, beim mutmaßlichen Täter stellte Gerichtspsychiater Reinhard Haller aufgrund einer mentalen Behinderung leichteren Grades eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit fest. Die beiden begegneten sich auf einer Busfahrt von Bregenz nach Lustenau. Als der 41-jährige Rollstullfahrer in Hard den Bus verließ, stieg auch der Bregenzer aus, entriss seinem wehrlosen Opfer die Geldtasche und machte sich mit 35 Euro aus dem Staub.
Diebstahl statt Raub
Die Anklagebehörde warf dem 37-Jährigen Raub vor, das Schöffengericht wertete die Tat jedoch als schweren Diebstahl. Auch wenn hier das Opfer aussagt, dass es vom Täter am Rollstuhl festgehalten wurde, ist nicht mehr eindeutig feststellbar, ob es tatsächlich zur Anwendung von Gewalt gekommen ist, begründete Richter Peter Mück. Der alkoholkranke Angeklagte geriet nicht das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt, seine Strafkarte ist lang. Die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt seien gegeben, alle anderen Alternativmaßnahmen hätten bis jetzt nicht gefruchtet, so Gutachter Haller. Der 37-Jährige erbat sich drei Tage Bedenkzeit, das Urteil ist nicht rechtskräftig.