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Unterländer Kanzlei versäumt Rechtsmittelfrist - jetzt drohen Schadenersatzforderungen

Die 13 Feldkircher hatten ohne Erfolg einen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Feldkirch beim Landesverwaltungsgericht bekämpft.
Die 13 Feldkircher hatten ohne Erfolg einen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Feldkirch beim Landesverwaltungsgericht bekämpft. ©Symbolbild/Bilderbox
Verwaltungsgerichtshof verzieh Fehler nicht. Anwaltskanzlei drohen nun Schadenersatzforderungen von 13 Mandanten.

Das Versäumen von Fristen für Rechtsmittel zählt zu den größten Fehlern, die Rechtsanwälten unterlaufen können. Passiert ist das einer Unterländer Anwaltskanzlei. Der zuständige Rechtsanwalt hat nun in letzter Instanz auch beim Verwaltungsgerichtshof vergeblich um Nachsicht gebeten. Das Höchstgericht in Wien hat die Revision, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, zurückgewiesen. Damit wurde die abschlägige Entscheidung des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts bestätigt.

Damit drohen der Anwaltskanzlei nun Schadenersatzforderungen von gleich 13 Mandanten. Denn die 13 Feldkircher Bürger können nun rechtlich nicht mehr bis in die letzte Instanz gegen eine Feldkircher Agrargemeinschaft vorgehen. Für sie endete wegen des Missgeschicks in der Kanzlei ihres Anwalts die verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung schon beim Landesverwaltungsgericht.

Beschwerde. Die 13 Feldkircher hatten ohne Erfolg einen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Feldkirch beim Landesverwaltungsgericht bekämpft. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts in Bregenz richteten sie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Wiener Verfassungsrichter lehnten jedoch im Vorjahr eine Behandlung der Beschwerde ab, die sie an den Verwaltungsgerichtshof abtraten.

Danach versäumte die Anwaltskanzlei die sechswöchige Rechtsmittelfrist für eine Revision an den Wiener Verwaltungsgerichtshof. Der bedauerliche Fehler sei einer Sekretärin der Kanzlei unterlaufen, brachte der für den Fall zuständige Rechtsanwalt vor. Die erfahrene Kollegin habe die kranke und für die Post zuständige Sekretärin vertreten. Die Sekretärin habe die im elektronischen Rechtsverkehr eingelangte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die die Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, nicht in den Akt gelegt. Deshalb treffe ihn als Parteienvertreter kein Verschulden, merkte der Rechtsanwalt an.

Das sahen die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs jedoch anders: Eine nur leichte Fahrlässigkeit, mit der die Fristversäumnis nachgesehen werden hätte können, sei nicht gegeben. Zumal der Rechtsanwalt seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Es liege ein vorwerfbarer Mangel in der Kanzleiorganisation vor, meinen die Wiener Höchstrichter. Denn in der Kanzlei seien „keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlern bei der bloß vertretungsweisen Ausführung von Bearbeitungsschritten gesetzt“ worden.

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