Mit der Loch-zu-Loch-auf-Methode hat ein insolventer Hausverwalter die am Zivilprozess beteiligten zwei Wohnungseigentümergemeinschaften betrogen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft die Klagssumme von 7200 Euro der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zurückbezahlen muss.
Denn die beklagte Partei habe nicht gewusst, dass der gemeinsame Hausverwalter die ihr überwiesenen Gelder zuvor bei der klagenden Partei veruntreut habe, urteilte das Höchstgericht in Wien. Die beklagte Wohnungseigentümerschaft habe sich dabei nicht unrechtmäßig bereichert. Denn die 7200 Euro machten eine Rate bei der Schadensgutmachung aus.
Die beklagte Partei hatte entdeckt, dass der Hausverwalter 2007 mit zwei Überweisungen von einem Konto ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft Gelder veruntreut hatte. Der Hausverwalter zahlte daraufhin die Fehlbeträge in mehreren Raten auf das Konto der beklagten Eigentümergemeinschaft zurück. Dabei stopfte der Verwalter ein Loch, indem er ein anderes aufriss.
Geld abgezweigt
Die eingeklagten 7200 Euro zweigte der Hausverwalter unrechtmäßig vom Baukostenkonto der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Die Überweisung der veruntreuten Gelder an die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft führte er im Namen seiner Hausverwaltung durch.
In erster Instanz gab das Bezirksgericht Montafon der Klage statt. Demnach hätte die Beklagte der Klägerin die 7200 Euro zurückzahlen müssen.
Das Landesgericht Feldkirch wies aber als zweite Instanz die Klage ab. Das Berufungsgericht ließ eine ordentliche Revision beim Höchstgericht zu. Der OGH gab der Revision der klagenden Partei keine Folge.
Der Beklagten sei „weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis“ des Missbrauchs der Vollmacht durch den Hausverwalter vorzuwerfen, meint der Oberste Gerichtshof. „Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar auch ein redlicher Bereicherter zur Herausgabe eines ihm ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldbetrags verpflichtet.“ Dieser Grundsatz gelte hier jedoch nicht, weil sich die Beklagte gegenüber dem Schadensgutmachung leistenden Hausverwalter „eben nicht bereichert“ habe.
Der Vorfall sei wirtschaftlich damit zu vergleichen, dass „ein Verwalter Geld aus einer von ihm verwahrten Handkasse der Klägerin gestohlen und damit eine private Rechnung beglichen“ habe.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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