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Unfall auf deutscher Autobahn hatte ein Nachspiel

Richter Walter Schneider wog genau ab.
Richter Walter Schneider wog genau ab. ©LAG
Aus dem Bezirksgericht: Schaden aus Verkehrsunfall. Dornbirner bekam aber nur einen kleinen Teil seiner Forderung.

Dornbirn. Ein Österreicher und ein deutscher Autofahrer kollidierten auf einer deutschen Autobahn. Der Unfall war schwer. An dem österreichischen Auto entstand ein Totalschaden. Die alleinige Schuld am Unfall trug der Konstanzer. Dem Dornbirner blieb nichts anderes übrig, als sich ein neues Auto zu kaufen. Dabei entstanden Ummeldekosten. Die deutsche Versicherung des Unfallverursachers bezahlte den Fahrzeugschaden in Höhe von 3250 Euro sowie Ummelde­kosten von 50 Euro sowie eine Unkostenpauschale von insgesamt
25 Euro. Sie teilte dem Österreicher auch mit, dass keinerlei weitere „freiwilligen“ Zahlungen mehr erfolgen würden.

Doch diese Zahlungen waren dem Dornbirner zu wenig und er klagte die Versicherung. Er behauptete, dass sein altes Fahrzeug mindestens 5000 Euro wert gewesen sei. Auch die Unkosten, die er bei der Ummeldung
gehabt habe, seien wesentlich höher. Richter Walter Schneider konnte ihn davon überzeugen, dass pauschale Unkosten aufgrund der deutschen Rechtslage nur in der bereits bezahlten Höhe begehrt werden könnten. Und der Sachverständige ermittelte einen Mehrwert von lediglich 280 Euro. Dazu ist zu sagen, dass das Unfall­auto 317.000 km auf dem Buckel hatte.

Die Behauptung des Unterländers, sein zum Zeitpunkt
des Unfalls bereits 14 Jahre alter, mit mehreren 100.000 Kilometer gefahrener Audi hätte noch einen Wiederbeschaffungswert von 5000 Euro gehabt, blieb reines Wunschdenken. Die europäische Rechtslage ermöglicht ein sogenanntes „forum shopping“, das heißt, dass sich ein Anspruchsteller in verschiedenen Staaten an ein Gericht wenden darf. Deshalb verhandelte man den Fall am BG Dornbirn. Anfänglich hatte der Österreicher eine grobe Überklagung vorgenommen: Er überschätzte den Gebrauchtwagenmarkt und wandte auch österreichisches anstatt deutsches Recht an. Mit jeder der drei Verhandlungen wurde sein Anspruch jedoch geringer.

Aufgrund der Beweisaufnahme ergab sich für das Unfallfahr­zeug nun lediglich ein Mehrwert von 250 Euro. Diesen Betrag musste die Versicherung nachbezahlen. Auch vor den höheren Ummeldekosten von 188 Euro abzüglich der geleisteten Zahlung von 50 Euro blieb die Versicherung nicht verschont.

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