AA

Tipps zum Umtausch von Weihnachtsgeschenken

Ein paar Dinge gibt es beim Umtausch zu beachten.
Ein paar Dinge gibt es beim Umtausch zu beachten. ©AP
"Wer sich bei der Auswahl eines Geschenks nicht ganz sicher ist, soll sich schon beim Einkauf einen möglichen Umtausch vereinbaren", rät Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer (AK).
Ländle-Firmen sind kulant

Beim Online-Shoppen sollten Konsumenten vor allem auf versteckte Nebenkosten achten. Mit Gutscheinen könne man zwar nicht viel falsch machen, doch auch sie können Tücken haben, hieß es in einer Aussendung.

Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, müsse der Umtausch ausdrücklich vereinbart werden. Dabei gelte: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht, “der Umtausch ist freiwillig”, erklärt Zgubic.

Der Händler kann auch einen Umtausch von sich aus einräumen, was dann schon vorgedruckt auf der Rechnung steht. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man einen Gutschein.”

Internet-Shopping: 7 Tage Rücktrittsrecht

Beim Shoppen per Mausklick sollten Verbraucher auf genaue Adress-Angaben achten, speziell bei unbekannten Händlern. Bei Käufen im Internet gebe es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktagen (Samstag nicht mitgezählt) ab Erhalt der Ware. Bei entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht. Werden Konsumenten über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängere sich die Frist auf bis zu drei Monate.

Gutscheine mindestens 2 Jahre gültig

Unbefristete Gutscheine seien 30 Jahre lang gültig. Zgubic: “Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber unzulässig.” Kann nach Ablauf einer Befristung der Gutschein nicht mehr eingelöst werden, müssen die Konsumenten jedenfalls den Kaufpreis des Gutscheins erhalten.

Derzeit boomen Gutschein-Plattformen im Internet. “Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf. Hält der Gutschein nicht, was er verspricht, kann es mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen”, warnt die AK-Konsumentenschützerin.

Wichtig: Die Rechnung aufbewahren

Bei kaputten Produkten gebe es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Möbel oder TV) müsse der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Zgubic: “Das Recht steht dem Konsumenten zu. Das kann er vom Händler verlangen.” Überaus wichtig sei es daher, die Rechnung in jedem Fall aufzuheben. (APA)

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Tipps zum Umtausch von Weihnachtsgeschenken