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Tipps der AK Rechtsexpertin: Das kann man sich im Home Office zurückholen

©Symbolbild: APA/Barbara Gindl, VOL.AT/Mayer
Zahlreiche Vorarlberger arbeiten derzeit von zu Hause aus. AK-Rechtsexpertin Dr. Tamara Thöny-Maier im VOL.AT-Gespräch über finanziellen Auswirkungen und steuerlichen Möglichkeiten.
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Durch die Coronakrise hat sich die Arbeit nach Hause verlagert. Auch derzeit arbeiten noch viele Firmen im Home Office. Doch wie ist die rechtliche Lage? "Grundsätzlich vom Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber sollte es jetzt in der regel keine großen Auswirkungen haben", erklärt Tamara Thöny-Maier, Rechtsexpertin der Arbeiterkammer Vorarlberg. Wenn man dieselbe Tätigkeit im Home Office verrichtet, könnten lediglich Taggelder für Dienstreisen und Kilometergeld wegfallen. "Steuerlich absetzten kann ich natürlich nur etwas für das ich auch den Aufwand trage", verdeutlicht Thöny-Maier. Eigentlich sei es so vorgesehen, dass der Arbeitgeber alle Dienstmittel zur Verfügung stellen sollte. Das Absetzen von Aufwendungen für Internet und Telefon sei allerdings durchaus möglich.

Tipps der Rechtsexpertin

Ob man das Arbeitszimmer selbst absetzen kann, kommt auf viele Faktoren mit an. "Die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers unterliegt sehr strengen Voraussetzungen", gibt die Rechtsexpertin gegenüber VOL.AT zu verstehen. Man müsse sich im Einzelfall anschauen, ob die Möglichkeit bestehe. Grundlegende Voraussetzung sei hier, dass man das Zimmer wirklich nahezu ausschließlich für Arbeits-Tätigkeit verwende. Wer also sein Home Office vom Wohnzimmer aus betreibt, kann dies höchstwahrscheinlich nicht als Arbeitszimmer absetzen. "Was ich auf jeden Fall tun würde wäre genaue Aufzeichnungen zu führen und alle Belege aufzuheben", hat Thöny-Maier noch einen Tipp. So könne man genau betrachten, was man im Wege der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen könne. Das sei auch wichtig, da bisher noch offen sei, ob es gesetzliche Änderungen zu Steuer und Home Office geben werde.

(Red.)

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