Brandstetter kann sich eine Erhöhung des Strafrahmens auf etwa zwei Jahre Freiheitsstrafe vorstellen, hieß es. Am Entwurf werde aber noch gearbeitet. Es sei das Grundanliegen der geplanten Strafrechtsreform, die nach Vorstellung des Ministeriums im März in Begutachtung gehen könnte, Gewaltdelikte strenger zu bestrafen.
Im Fall der Tierquälerei hätten sich die Experten bereits dafür ausgesprochen, den Strafrahmen zu erhöhen und auszudifferenzieren, sagte Katharina Holzinger, Sprecherin des Ministers.
Tierschutz: “Mehr Mut von den Richtern”
Elisabeth Penz von der Tierschutzorganisation Vier Pfoten sprach im “Kurier” einen anderen Aspekt an: Eine Verschärfung der Strafen sei zwar begrüßenswert, das Problem sei aber, “dass die bestehende Strafe nicht vollzogen wird. Wir wünschen uns mehr Mut von den Richtern”. 2014 gab es laut dem Bericht 802 Anzeigen wegen Tierquälerei.
Den Anzeigen gegenüber stehen 32 rechtskräftige Verurteilungen im Jahr 2013 (aktuellere Daten liegen im Justizministerium noch nicht vor). Am häufigsten wurden dabei unbedingte Geldstrafen über 60 bis 120 Tagessätze verhängt, nämlich 15. Acht Mal setzte es bedingte Haftstrafen, die höchsten drei für einen Zeitrahmen von drei bis sechs Monate, aber keine unbedingte Haftstrafe.
Bislang Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Weil die Statistik seit 2012/13 anders geführt wird (zuvor wurde laut einer Ministeriumssprecherin das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen angeführt, seit 2013 alle Delikte, Anm.), sind die Zahlen aus den Jahren davor nicht direkt vergleichbar. Diese weisen jedenfalls für 2012 insgesamt 43 rechtskräftige Verurteilungen mit einer unbedingten und zehn bedingten Freiheitsstrafen aus. Im Jahr 2011 waren es 44 rechtskräftige Verurteilungen, wobei in vier Fällen unbedingte Haft, in einem Fall über ein bis drei Jahre, verhängt wurde, und zwölf Mal eine bedingte Freiheitsstrafe.
Derzeit lautet Paragraf 222 StGB so: “Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, 2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder 3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt. (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.”
(APA)
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