Das Oberlandesgericht Wien hat ein Urteil des Handelsgerichts vom vergangenen Herbst gegen den umstrittenen Schweizer Ticket-Verkäufer viagogo bestätigt. Insgesamt wurden 42 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte viagogo im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten geklagt. Auf viagogo werden Eintrittskarten für bereits ausverkaufte Events angeboten.
42 Klauseln für unzulässig erklärt
Eine der Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sieht vor, dass Schweizer Recht gilt und Schweizer Gerichte zuständig sind. Das Handelsgericht Wien beurteilte dies für unzulässig. Auch dass viagogo bei Lieferschwierigkeiten entscheiden kann, ob sie dem Verbraucher beliebige Ersatztickets mit einem vergleichbaren Preis anbietet oder den Ticketpreis zurückzahlt, befand das Gericht als gröblich benachteiligend. Dabei werde bei den Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises bestehe, wenn sie die von viagogo angebotenen Ersatztickets ablehnen. Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die eine Rückerstattung des Ticketpreises ausschloss, wenn das Ticket nicht an den Kunden zugestellt werden kann.
"Der Kunde muss in jedem Fall die Möglichkeit erhalten, den gezahlten Betrag zurückzubekommen und das nicht nur, wenn viagogo entscheidet, keine Ersatztickets anzubieten", erklärte AK-Konsumentenrechtsexperte Herwig Höfferer am Mittwoch in einer Aussendung.
Weitere vom Handelsgericht als rechtswidrig beurteilte Klauseln betrafen beispielsweise die Möglichkeit von viagogo, die AGB jederzeit zu ändern, die vom Käufer zu tragenden Kosten im Falle eines Zahlungsverzugs oder die Pflicht der Käufer, Ansprüche gegenüber viagogo innerhalb von nur fünf Tagen über ein spezielles Reklamationsformular geltend machen zu müssen.
Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Die viagogo AG mit Sitz in Genf betreibt eine weltweite Online-Plattform für den Verkauf von Tickets für Theater-, Sport-und Musikveranstaltungen. Der VKI weist darauf hin, dass, obwohl die Gestaltung der Webseite den Eindruck erwecken kann, es sei eine offizielle Verkaufsplattform, es sich jedoch um einen Onlinemarktplatz, auf dem bereits gekaufte Tickets - unter anderem auch von Privatpersonen - wiederverkauft werden. "Verbraucher, die auf der Plattform Eintrittskarten erwerben, wissen dabei nicht, von wem sie die Tickets erwerben", erklärte der VKI. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(APA/Red)
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