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Thurgau regelt passive Sterbehilfe gesetzlich

Ärzten im nordöstlichen Schweizer Kanton Thurgau soll es künftig erlaubt sein, tödlich erkrankten und nicht mehr urteilsfähigen Patienten passive Sterbehilfe zu leisten.

Die Kantonsregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf dem Kantonsparlament übergeben.

Passive Sterbehilfe, also der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, soll unter drei Voraussetzungen zugelassen werden. Die Patienten müssen so schwer erkrankt sein, dass das Leiden zum Tod führt und der Zustand nicht mehr verbessert werden kann. Zudem müsste das Hinausschieben des Todes eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bringen. Außerdem muss der Verzicht auf weitere Behandlungen dem mutmaßlichen Willen des Patienten oder der Patientin entsprechen.

Die Entscheidung soll ausschließlich den behandelnden Ärzten vorbehalten bleiben. Diese müssen die Angehörigen oder Vertrauenspersonen der Sterbenden in die Entscheidung miteinbeziehen. Patientenverfügungen sollen beachtet werden, falls es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Sterbende seit deren Abfassung seine Meinung geändert hat.

Gelten soll die neue Regelung nicht nur in den Kantonsspitälern, sondern auch in Privatkliniken mit Grundversorgungs- oder einem umfassenden Versorgungsauftrag in Spezialbereichen. Außerdem soll die Regelung auch in Alters- und Pflegeheimen sowie für Spitex-Dienste gelten.

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