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Taschenlampe kann verbotene Waffe sein

Berufungsurteil ist rechtskräftig
Berufungsurteil ist rechtskräftig ©APA
Feldkirch - Leuchtstab hat auch Taste für Elektroschocks: Geldstrafe wegen verbotenen Waffenbesitzes bestätigt.

Selbst eine Taschenlampe kann eine verbotene gefährliche Waffe sein, deren Besitz strafbar ist. Dann nämlich, wenn der Leuchtstab auch über eine Funktionstaste für Elektroschocks verfügt.

Der Angeklagte aus dem Bezirk Bregenz war im Besitz einer derartigen Taschenlampe mit Elektroschockfunktion. Dafür wurde der mit fünf Vorstrafen belastete Mann nun in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 400 Euro (100 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Das wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ergangene Berufungsurteil ist rechtskräftig.

Der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bregenz. Der Berufung des Angeklagten wurde in zweiter Instanz keine Folge gegeben.

Nicht funktionsfähig

Verteidiger Klaus Pichler hatte in der Berufungsverhandlung einen Freispruch beantragt. Der Anwalt argumentierte damit, sein Mandant habe ja nur eine Taschenlampe und keinen Elektroschocker besessen. Zudem sei die Elektroschocktaste gar nicht funktionsfähig gewesen. Damit habe es sich bei der Taschenlampe allenfalls um eine Putativwaffe gehandelt, von der der Angeklagte irrtümlich angenommen haben könnte, dass sie auch als Elektroschockwaffe eingesetzt werden könnte.

Das Tatbild nach dem Waffengesetz liege auch deshalb nicht vor, meinte der Verteidiger, weil sich durch das Vorhalten einer Taschenlampe niemand bedroht fühlen würde. Weil das Gegenüber den Leuchtstab nicht als Elektroschocker wahrnehmen würde. Zudem habe der türkischstämmige Angeklagte nicht gewusst, dass es sich bei der Taschenlampe um eine verbotene Waffe handle.

Der wütende Angeklagte sagte am Ende der Verhandlung: „Ich bin doch kein 17-Jähriger, der mit einer Taschenlampe herumrennt.“ „Sondern mit einem Elektroschocker“, ergänzte Chef-Staatsanwalt Wilfried Siegele.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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