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Taschen-, Einschleich- und sonstige Diebe können aufatmen

©APA/Themenbild
Nach der Gesetzesnovelle 2016 liegt nämlich in den seltensten Fällen Gewerbsmäßigkeit vor.

Für einen „gewerbsmäßigen“ Dieb braucht es nach neuer Gesetzeslage schon einiges. Für die Strafdrohung von maximal drei  Jahren müssen mehrere Umstände zusammen kommen. Bei billigen Trickbetrügern oder Kleinganoven wird künftig kaum Gewerbsmäßigkeit angenommen werden können. 400 Euro muss sich der Delinquent im Jahresdurchschnitt pro Monat mit seinen illegalen Tätigkeiten verschafft haben. Dazu sind weitere Voraussetzungen erforderlich.

Fähigkeiten und Mittel

Wer mit einer Einkaufstasche mit doppeltem Boden beim Diebstahl erwischt wird, braucht eine gute Erklärung, dass er nicht gewerbsmäßig handelt. Ebenso der EDV-Spezialist, der sich beim Einschleichdiebstahl um die Überwachungskameras kümmerte. Doch ohne die Überschreitung der der 400-Euro-Grenze sind auch sie keine gewerbsmäßigen Ganoven und der Gesetzgeber wagt es nicht, ihnen zu unterstellen, sie würden sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen verschaffen. Somit werden die meisten mit einfachem Diebstahl durchkommen. Dessen bescheidene Strafdrohung: sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.

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