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Streit um Lieferfrist

Vor dem Bezirksgericht bekam der Händler der Türen recht.
Vor dem Bezirksgericht bekam der Händler der Türen recht. ©LAG
Aus dem Bezirksgericht: Zwei Unternehmer stritten um Lieferung mehrerer Türen.

Dornbirn. Es ist eine Situation entstanden, die öfters mal vorkommen kann, wenn man eine Bestellung aufgibt. Doch dieser Fall landete vor Gericht: Ein Dornbirner wollte in seinem Ferienhaus im Bregenzerwald neue Türen einbauen lassen. Er bestellte diese im Herbst jedoch nicht bei einem Schreiner, sondern bei einem Unterhändler, der die Ware aus Deutschland bezog. Auch wies er nicht auf die Dringlichkeit seiner Bestellung hin. Der Sachbearbeiter der Verkäuferfirma nannte eine Lieferzeit von „zirka sechs bis acht Wochen“ nach Bestellung beim Hersteller. Daraufhin bestellte der Geschäftsmann die billigeren Türen.

Anzahlung gefordert

Der Verkäufer bestand jedoch auf eine Anzahlung von 50 Prozent der Vertragssumme, da es sich bei den Türen um Spezialanfertigungen handelte. Er vermerkte auch, dass er die Bestellung an den Türenlieferanten erst weitergeben könne, wenn die Anzahlung geleistet worden ist. Der Auftraggeber ließ sich aber trotz mehrmaliger Urgenzen durch den Türenhändler mit der Anzahlung Zeit. Da er um die Weihnachtszeit sein Ferienhäuschen als Privatmann fremdvermietet hatte, erkundigte er sich „erstmals“ Anfang Dezember über den Lieferzeitpunkt. Der Unterhändler gab an, dass die Türen für kurz vor Weihnachten vom Lieferanten avisiert worden wären. Trotz intensivster Bemühungen war keine raschere Lieferung möglich. Die Lieferung erfolgte somit wegen des allgemeinen vorweihnachtlichen Adventstrubels erst „neun Wochen und einen Tag“ nach Einlangen der Anzahlung um eine Woche verspätet. Aufgrund dieser Tatsache bezahlte der Ferienhausbesitzer 2500 Euro seiner Rechnung nicht. Es kam zur Klage. In dem umfangreichen Beweisverfahren und der Zeugeneinvernahme kam Richter Walter Schneider zu dem Schluss, dass der Unterhändler die Lieferzeit mit „zirka“ angegeben hatte.

Lieferzeit eingehalten

„Eine Lieferzeit von neun Wochen und einem Tag liegt noch in diesem ‚Zirka-Bereich‘. Die Lieferzeit wurde gerade noch so eingehalten und deshalb liegt keine Rechtswidrigkeit vor“, so der Vorsitzende. Auch konnte sich der Türenbesteller nicht darauf berufen, dass die Türen mit einer falschen Schlosstechnik geliefert wurden.

Ein Schadenersatz schied demnach aus, da dem Ferienhausbesitzer als Privatmann dadurch kein Schaden entstanden ist. Der Rechnungsabzug war somit unberechtigt. Der ausstehende zurückbehaltene Betrag musste begreiflicherweise bezahlt werden.

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