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Streit um Kautionsrückzahlung

Richter Walter Schneider wog genau ab.
Richter Walter Schneider wog genau ab. ©LAG
Vermieter wollte Kaution nicht in voller Höhe herausrücken.

Dornbirn. Wer Kautionsgelder einbehält, muss bei der Rückforderung der Kaution nachweisen, wofür er diese Gelder verwendet hat. So steht es im Gesetz. Doch immer wieder landen solche Fälle wegen Unwissenheit vor Gericht.

Eine in Lustenau lebende Familie mietete im Juli 2016 um 600 Euro eine Wohnung. Dafür musste sie beim Vermieter eine Kaution von 1800 Euro hinterlegen. Das Mietverhältnis sollte bis Juli 2019 dauern. Im November 2017 ersuchte die Ehegattin des Mieters den Vermieter um vorzeitige Auflösung des Mietvertrages per Ende Dezember. Das wurde einvernehmlich auch vom Vermieter bestätigt.

Die Familie benötigte eine größere Wohnung, um den behinderten Bruder nach dem Tod der Mutter mitwohnen zu lassen. Im Jänner 2018 wurde von den Mietern der Wohnung der Boden saniert, der ziemlich desolat zurückgelassen wurde. Für Jänner 2018 und die folgenden Monate berappte der Mieter jedoch keinen Mietzins mehr. Nach Abzug der Jännermiete und des Wasserverbrauches zahlte der Vermieter an die Ehegattin des Mieters im April 2018 den restlichen Kautionsbetrag von 930 Euro zurück. Das passte dem Mieter gar nicht, da er der Meinung war, die Abzüge von der Kaution seien unberechtigterweise vorgenommen worden und er zog vor Gericht.

Trotz des anfänglich konfusen Vorbringens der Beweise, konnte sich Richter Walter Schneider ein Bild von der Situation machen. Der Vermieter brachte vor, dass der Mieter die Kündigungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten habe und er für Jänner und Februar auch noch keinen Nachmieter hatte.

Zudem hätte der Mieter noch Schäden im Eingangsbereich hinterlassen. Auch sei der Wasserverbrauch dermaßen hoch gewesen, dass dieser in der Betriebskostenpauschale keine Deckung mehr finde. Der Vermieter hätte beweisen müssen, dass die Betriebskosten derart „explodiert“ seien, dass ein „Wassergeld“ gerechtfertigt gewesen wäre. Das konnte er jedoch nicht. Auch war von der Februarmiete in der Abrechnung nie die Rede. Deshalb musste er an den Mieter die abgezogenen 270 Euro „Wassergeld“ ebenfalls noch zurückbezahlen.

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