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Streit an Weihnachten: Schwester geschlagen

Ein Familienstreit an Weihnachten eskalierte.
Ein Familienstreit an Weihnachten eskalierte. ©Photo by Bruno Martins on Unsplash
Auch nach Ansicht der Berufungsrichter hat der Mann nicht in Notwehr gehandelt, deshalb bleibt es dabei: Geldstrafe wegen Körperverletzung für den Akademiker.

An Weihnachten beging der Oberländer eine Straftat im Familienkreis. Der Alkoholisierte versetzte seiner Schwester nach Ansicht der Richter mehrere Faustschläge ins Gesicht. Die Frau wurde dabei leicht verletzt. Dafür wurde der Diplomingenieur wegen des Vergehens der Körperverletzung schuldig gesprochen. Der unbescholtene Angeklagte wurde in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 320 Euro (80 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte Teil 160 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig.

Notwehr

Die Berufungsrichter gaben damit der Schuldberufung des Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des zuständigen Bezirksgerichts (BG) keine Folge. Der Angeklagte meinte, unschuldig zu sein: Er habe sich angemessen gegen seine Schwes­ter verteidigt. Sie sei gewalttätig. Deshalb habe es bei anderen Vorfällen Einsätze der Polizei gegeben. Er habe das Vertrauen in die Justiz verloren.

Die Richter vertraten aber den Standpunkt, der Mann habe keineswegs in strafbefreiender Notwehr gehandelt. Der Angeklagte habe „mit völlig überzogener Gewalt auf die Übergriffe seiner körperlich unterlegenen Schwester reagiert“. Das sagte der Vorsitzende des Berufungssenats in seiner Urteilsbegründung.

Die Gerichte hielten die Tatversion der Schwester für plausibel. Demnach hat sie ihren Bruder mit Sekt angeschüttet und ihn an der Kleidung erfasst. Daraufhin habe er ihr mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen.

Geldstrafe herabgesetzt

Das Verhalten der Schwester werteten die Berufungsrichter als „gewisse Provokation“. Deshalb sei die Geldstrafe im Berufungsverfahren um 20 Tagessätze herabzusetzen gewesen. Am Bezirksgericht war eine teilbedingte Geldstrafe von 1000 Euro (100 Tagessätze zu je zehn Euro) verhängt worden, davon 500 Euro unbedingt.

Das erste Urteil des Bezirksgerichts war aufgehoben worden – der Angeklagte hatte mit Erfolg Berufung erhoben. Im zweiten Rechtsgang erhöhte das BG die Höhe des einzelnen Tagessatzes von vier auf zehn Euro, weil der Angeklagte inzwischen nicht mehr arbeitslos war.

Rechtswidrig

Damit hatte das Bezirksgericht nach Ansicht des Landesgerichts rechtswidrig gehandelt. „Das Erstgericht hat das Verschlechterungsverbot missachtet“, sagte der Vorsitzende des Berufungsgerichts. Demnach darf die Strafe nicht höher ausfallen, wenn nur der Angeklagte eine Berufung erhoben, die Staatsanwaltschaft aber auf Rechtsmittel verzichtet hat.

 

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