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Strafzettel gelten auch während des Urlaubs als zugestellt

14-tägige Einspruchsfrist beginnt am Tag der Hinterlegung bei der Post.
14-tägige Einspruchsfrist beginnt am Tag der Hinterlegung bei der Post. ©Bilderbox/Symbolbild
Auch während man im Urlaub weilt, gelten Strafzettel als zugestellt - nämlich mit der Verständigung, dass das Schriftstück bei der Post oder einem Postpartner hinterlegt worden ist, warnte der ÖAMTC am Dienstag. Damit beginnen wichtige Rechtsmittelfristen zu laufen - also nicht erst an dem Tag, an dem man das Schriftstück tatsächlich abgeholt hat.

ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer empfiehlt, unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub den gesamten Posteingang genau durchzusehen: “So kann man vermeiden, dass man wichtige Fristen, wie etwa die zwei Wochen für einen Einspruch oder die vier Wochen für eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht, versäumt.” Zudem sollte man Belege von Hotelrechnungen, Flugtickets und dergleichen jedenfalls aufheben. “Wenn es hart auf hart kommt, können solche Dokumente zum Nachweis der Urlaubsreise sehr hilfreich sein.”

Rechtsberatung im Zweifelsfall

Wer urlaubsbedingt die vierwöchige Einzahlungsfrist ab Ausstellung der Anonymverfügung versäumt hat, kann im Regelfall nur auf die meist höhere Strafverfügung warten. Wurde die Frist aber nur um wenige Tage versäumt, habe man mit sofortiger Einzahlung durchaus eine Chance, dem Verfahren zu entgehen. Im Zweifelsfall gibt es für Mitglieder bei der ÖAMTC-Rechtsberatung juristischen Beistand.

(APA)

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