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Straffreie Drohungen im Streit ums Kind

Richter sprach den Angeklagten im Zweifel frei
Richter sprach den Angeklagten im Zweifel frei ©Bilderbox
Innsbruck/Feldkirch - Oberlandesgericht bestätigte Feldkircher Freispruch für 24-Jährigen mit elf Vorstrafen.

Die Morddrohungen wertete nach dem Landesgericht Feldkirch nun auch das Oberlandesgericht Innsbruck als straffreie Unmutsäußerungen im Streit um das gemeinsame Kind. Deshalb wurde der mit elf Vorstrafen belastete Angeklagte auch am Oberlandesgericht im Zweifel freigesprochen. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Das Zweitgericht gab damit der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge und bestätigte das Feldkircher Ersturteil.

Strittiges Besuchsrecht

Der 24-Jährige hatte nach dem Feldkircher Urteil geweint, weil ihm eine neuerliche Haftstrafe erspart geblieben ist. Der Arbeitslose gab zu, dass er zur 34-jährigen Mutter seiner kleinen Tochter im Streit um sein Besuchsrecht gesagt hatte, sie gehöre blutig ins Grab geschlagen. Sie brauche es wieder einmal dreckig. Das strittige Besuchsrecht ist Gegenstand eines anhängigen Verfahrens am Bezirksgericht Feldkirch. Sie verfügt über das alleinige Sorgerecht.

Zu ihrer Freundin hatte er bei den Streitereien um das Besuchsrecht ebenso straffrei gesagt, er werde sie umbringen, wenn er sie auf der Straße sehe.

Zu berücksichtigen sei als Hintergrund der Äußerungen, dass mit harten Bandagen um das gemeinsame Kind gekämpft werde, hatte der Feldkircher Richter Günther Höllwarth gesagt. Der dabei vom Angeklagten angeschlagene Ton gehöre leider zu seinem normalen Sprachgebrauch. Man könne darüber diskutieren, ob er mit seinen Äußerungen Straftatbestände erfüllt habe. Das Gericht könne ihm aber die dafür geforderte innere Tatseite nicht unterstellen. Mit innerer Tatseite ist hier die Absicht gemeint, die Bedrohten zu verängstigen.

Rechtskräftig freigesprochen wurde schon am Landesgericht der beste Freund des 24-Jährigen. Der 23-Jährige hatte der Kindesmutter seines Freundes geschrieben, er werde sie verbal in den Boden stampfen, wenn sie Kontakt mit der Jugendwohlfahrt aufnehme. Das sei „keine gefährliche Drohung“, sagte der Richter.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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