Wer jemanden vorsätzlich oder fahrlässig schädigt, wird in der Regel bestraft, so weit, so gut. Doch auch wer „nur“ eine Gefahr für Menschen schafft, bekommt die Rechnung präsentiert. Und die reicht nach § 89 Strafgesetzbuch bis zu drei Monaten Haft oder 180 Tagessätzen Geldstrafe. Es geht um das Delikt „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“. Überfährt jemand betrunken einen Menschen, verletzt dessen Begleiter und gefährdet einen Dritten, dann wird der Unfalllenker wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit belangt.
Konkrete Gefahr
Die Bestimmung gelangt dann zur Anwendung, wenn jemand „beinahe“ zu Schaden kommt, also beispielsweise im letzten Moment zur Seite springen kann. Auch wer Steine auf Autos wirft, riskiert, dass er durch das Bersten der Scheibe den Lenker ablenkt, verletzt, tötet und somit eine große, konkrete Gefahr schafft. Auch wenn die Strafe bei diesem „nix-passiert“-Delikt nicht sonderlich hoch ist, eine Vorstrafe gibt es allemal und vielleicht kann sie den ein oder anderen von einem leichtsinnigen Unfug abhalten.
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