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Stieftochter missbraucht: Bedingte Gefängnisstrafe

Sexueller Übergriff an der "untersten Grenze" des Tatbildes: Neun bedingte Haftmonate.
Sexueller Übergriff an der "untersten Grenze" des Tatbildes: Neun bedingte Haftmonate. ©VOL.AT/Symbolbild
Feldkirch. Neun bedingte Haftmonate: Gericht stellte vergleichsweise leichten Übergriff fest.

Weil der sexuelle Übergriff von vergleichsweise leichterer Natur gewesen sei, sei keine unbedingte Gefängnisstrafe verhängt worden. So begründete Richter Peter Mück als Vorsitzender des Schöffensenats am Montag die vom Landesgericht Feldkirch verhängte Strafe.

Der unbescholtene Angeklagte kam für die länger zurückliegenden Taten mit einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten davon. Schuldig gesprochen wurde er wegen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.

Der Mann hat nach Ansicht des Schöffensenats seine damals unmündige Stieftochter missbraucht. Demnach soll er die bekleideten Brüste des Mädchens berührt haben. Als Schadenersatz hat er seiner Stieftochter 3000 Euro zu bezahlen, beschloss das Erstgericht.

Der von Gottfried Waibel verteidigte Angeklagte bestritt die Anklagevorwürfe. Freigesprochen wurde er von einem weiteren ihm zur Last gelegten Sexualdelikt. Dieser Vorwurf gehe bereits im Schuldspruch zum sexuellen Missbrauch von Unmündigen auf, sagte der Senatsvorsitzende.

Das Gericht glaubte den Angaben des mutmaßlichen Opfers. Der Angeklagte hingegen behauptete, seine Stieftochter wolle sich an ihm rächen und belaste ihn deshalb zu Unrecht.

“An unterster Grenze”

“Rache ist auszuschließen”, meint der Senatsvorsitzende. Wären die Angaben aus Rache wahrheitswidrig erfolgt, hätte das Mädchen seinem Stiefvater noch weitere schwerere Missbrauchshandlungen vorgeworfen. Zudem habe der Therapeut die Anzeige durchgesetzt – was ebenfalls für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des mutmaßlichen Opfers spreche.

Ausnahmsweise, so der Richter, sei in diesem Fall von Missbrauch keine zu verbüßende Gefängnisstrafe zu verhängen gewesen. Denn die Vorfälle würden sich, “ohne sie zu bagatellisieren”, an der “untersten Grenze” des Tatbildes bewegen.

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