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Steuerausgleich: Besonderheiten beim Familienbonus beachten

Beim Beantragen des Familienbonus muss beim Steuerausgleich einiges beachtet werden.
Beim Beantragen des Familienbonus muss beim Steuerausgleich einiges beachtet werden. ©APA/Barbara Gindl
Die Arbeiterkammer Niederösterreich mahnt beim Lohnsteuerausgleich zur besonderes Vorsicht, denn durch den über die "Arbeitnehmerveranlagung" erstmals zu beantragenden Familienbonus sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
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Millionen Arbeitnehmer werden in den kommenden Wochen ihren Lohnsteuerausgleich machen. Die Arbeiterkammer Niederösterreich warnt nun vor bösen Überraschungen im Steureausgleich, sollte der Familienbonus beantragt worden sein.

Familienbonus muss im Rahmen des Steuerausgleichs nochmals beantragt werden

Wer den Familienbonus bereits im vergangenen Jahr über die Gehaltsabrechnung vom Dienstgeber ausbezahlt bekam, muss den Familienbonus trotzdem zwingend im Rahmen des Steuerausgleichs nochmals beantragen. Ansonsten drohe eine Rückzahlungsforderung des Finanzamts, warnt die AK. Zusätzlich seien selbst "routinierte" Online-Veranlager heuer mit einer neuen Eingabe-Maske auf FinanzOnline konfrontiert, was erfahrungsgemäß zu weiteren Unsicherheiten beim Ausfüllen führen werde.

AK rät: Steuerausgleich erst im März erledigen

Die AK Niederösterreich empfiehlt den Arbeitnehmern, den Steuerausgleich erst ab Anfang März zu machen. Die meisten Arbeitgeber übermitteln die für die Berechnung notwendigen Jahreslohnzettel nämlich erst Ende Februar an das Finanzamt. Davor sei bei der Veranlagung über FinanzOnline keine Vorberechnung und damit auch keine Kontrolle möglich, ob die Formulare richtig ausgefüllt wurden.

Zwar sei die Veranlagung theoretisch schon vorher möglich, allerdings kann die zu erwartende Steuergutschrift ohne Vorliegen des Jahreslohnzettels nicht vorberechnet werden. Die Möglichkeit der Vorberechnung diene jedoch vielen als Richtwert für die Richtigkeit der eingegebenen Daten.

Arbeitnehmerveranlagung: Vorberechnung heuer besonders kompliziert

Die Vorberechnung sei besonders vor dem Hintergrund des erstmals über die Arbeitnehmerveranlagung zu beantragenden Familienbonus heuer von besonderer Bedeutung. Dieser erweise sich nämlich als besonders kompliziert, vor allem dann, wenn es im Jahr 2019 zu Änderungen im familiären oder beruflichen Umfeld gekommen ist. Haben sich Eltern etwa während des Jahres getrennt oder gehen eine neue Partnerschaft ein, liege ein sogenannter "Besonderer Fall" vor. Das dafür auszufüllende Formular (L1k-bF) "ist für Laien alles andere als leicht durchschaubar. Schon ein kleiner Fehler genügt, und man verliert einen Teil oder sogar den ganzen Anspruch auf den Familienbonus", so die AK.

Finanzministerium gesteht Probleme bei Vorberechnung ein

Das Finanzministerium hat bereits vor einigen Tagen Probleme bei den Prognosen eingestanden. Durch die verschiedenen Möglichkeiten für leibliche Eltern, Unterhaltszahler und Ehepartner von Familienbeihilfenbeziehern sei die Vorhersage des Steuerguthabens in der Vorberechnung sehr komplex, da viele Daten elektronisch überprüft und verknüpft werden müssten, heißt es seitens des Ressort. Daher würden die Bürger mittels einer Meldung darüber informiert, dass in manchen Fällen eine Vorberechnung derzeit noch nicht möglich ist. Diese dient ohnehin lediglich der Information der Steuerzahler und kann vom endgültigen bescheidwirksamen Ergebnis noch abweichen.

(APA/Red)

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