Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilte am Donnerstag mit, dass “das Verbot für Importeure deutschsprachiger Bücher, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt, die nicht gerechtfertigt werden kann”.Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur österreichischen Preisbindung für deutsche Bücher macht nach Ansicht der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) lediglich “eine minimale Anpassung der Importregelung der österreichischen Buchpreisbindung notwendig”. Man sei auf das Urteil vorbereitet gewesen und habe daher im Einvernehmen mit dem Hauptverband des Österreichischen Buchhandels, dem zuständigen Ministerium und dem Verfassungsdienst “Möglichkeiten ausgearbeitet, wie man die Importregelung anpassen kann”, hieß es heute in einer Aussendung des Fachverbands der Buch- und Medienwirtschaft.
Es gebe in Österreich, “wie nicht zuletzt das mit den Stimmen aller Parteien beschlossene Buchpreisbindungsgesetz zeigt, einen Grundkonsens, die Medienvielfalt bei Büchern zu fördern und deshalb auch die Strukturen des Buchhandels zu erhalten”, heißt es. Ein Gesetzesvorschlag soll noch im Mai 2009 in Begutachtung gehen. Damit könnte man “gleichzeitig die bisherige Importregelung entrümpeln und verständlicher machen”, so der Fachverband.
Auch laut Gerhard Ruiss, Geschäftsführer der IG Autorinnen Autoren, kommt das heutige Urteil “für niemanden überraschend”. Es betreffe “auch nur ein Nebenthema des festen Ladenpreises” und stelle einen “Nachregelungsbedarf im Detail” dar. “Es geht hier um eine Verfahrensweise, nicht um eine Attacke auf den festen Ladenpreis.” Die EU habe schon signalisiert, dass dieser bleibe. In diesem Zusammenhang verwies Ruiss auch auf seine Forderung nach einer möglichst raschen Einbindung der Hörbücher und E-Books.
Auch Gerald Schantin, Präsident des Hauptverbandes des Österreichischen Buchhandels nannte es in einer Aussendung “erfreulich, dass die Buchpreisbindung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes generell bestätigt wurde und durch eine schnelle Korrektur des beanstandeten Paragrafen eine lückenlose Preisbindung erhalten bleibt”.
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