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"Sterben kann man schließlich nur einmal"

Anwalt Edgar Veith mit seinem Mandanten Milosav Maletic.
Anwalt Edgar Veith mit seinem Mandanten Milosav Maletic. ©VOL.AT/Hofmeister
Feldkirch – Mit teils abstrusen Begründungen hat der Pflichtverteidiger von Cains Mörder nun Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung von Milosav Maletic eingebracht.
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Mit einem Rundumschlag versucht Veith auf 40 Seiten doch noch einen Freispruch für seinen Mandanten zu erreichen. In den ausführlichen Begründungen, die VOL.AT vorliegen, schießt Veith gegen den Richter, den Gutachter, die Mutter des kleinen Cain und auch die Medien. Die Opfervertreter sind schockiert.

Formulierungsirrsinn

Eine Begründung in den 40-seitigen Ausführungen des Pflichtverteidigers wirkt wie eine Verhöhnung der Leiden des kleinen Cain. Ein einziges Wort in der Fragestellung an die Geschworenen rechtfertigt für Veith zumindest eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn nicht gar den Freispruch für Milosav M. So lautete die Hauptfrage an die Geschworenen: “Ist Milosav M. schuldig, (…) Cain (…) durch unzählige, wuchtige Schläge mit einem Aluminiumstiel und den Händen gegen dessen vollkommen schutzlosen Körper vorsätzlich getötet zu haben?” Für Veith ist diese Fragestellung irreführend, da sich nach seiner Einschätzung das Wort “dessen” nicht auf den kleinen Cain, sondern auf den Aluminiumstiel beziehe. Im Wortlaut der VOL.AT vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde liest sich diese Begründung wie folgt:

„Wie durch Schläge mit einem Aluminiumstiel auf dessen (Aluminiumstiel)körper ein Treffer jemals erzielt werden kann, ist unklar. Der Aluminiumstiel und dessen Körper sind derart untrennbar wesensmäßig ein Ganzes, sodass mit jenem nicht dieser geschlagen werden kann. Es kann sich der Aluminiumstiel trotz intensivster Wucht nicht selbst bzw. seinen Körper schlagen. Dies wäre bestenfalls mit einem Zurückdrehen der Zeit während der Schlagsequenz gedanklich bewerkstelligbar, also nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaften nicht.“

Diese Argumentation scheint nach Ansicht der Opfervertreter – gerade im Hinblick auf die Faktenlage der schrecklichen Tat – fast wie eine Verhöhnung des kleinen Cain. Sie zeigen sich im Gespräch mit VOL.AT schockiert über die Ausführungen des Anwalts.

Veith stößt sich an Prozessberichterstattung

Eine weitere Begründung für die Nichtigkeitsbeschwerde sieht der Anwalt darin, dass VOL.AT mittels Liveticker die Öffentlichkeit über den Prozessverlauf informiert hat. Für Veith stellt diese Information der Öffentlichkeit unverständlicherweise eine Benachteiligung und Vorverurteilung seines Mandanten dar. Weshalb die Berichterstattung über einen öffentlichen Prozess einen negativen Einfluss auf den Prozessverlauf haben sollte, hat Veith nicht näher erläutert. Im Rahmen seiner Ausführungen wird Veith auch nicht müde neuerlich gegen alle Medien zu schießen, die ja bereits im Vorfeld des Prozesses seinen Mandanten falsch dargestellt hätten.

Sterben kann man nur einmal

Ebenso konfus erscheint ein weiterer Punkt der Ausführungen von Veith, die sich auf den Tatzeitraum bezieht. Für den Anwalt wäre es nicht nachvollziehbar, dass Milosav M. an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – dem 07.01.2011 und dem 08.01.2011 – einen Tötungsvorsatz und damit die Begründung für eine Verurteilung als Mörder gehabt haben soll. Entweder sei Cain durch die Schläge die ihm am 07.01. zugefügt worden sind gestorben – oder eben durch die Schläge am Folgetag. Deshalb könne man nicht an beiden Tattagen von einer Tötungsabsicht ausgehen. “Sterben kann man schließlich nur einmal”, so der Anwalt.

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