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Sterbehilfe in Vorarlberg kein Thema

©VOL.AT/Adam/Paulitsch
Der Fall von passiver Sterbehilfe bei einer 17-jährigen Niederländerin sorgt für Diskussionen. In Österreich ist die passive Sterbehilfe legal, eine Liberalisierung der Sterbehilfe nicht gewünscht.
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Eine 17-jährige Niederländerin wünschte, nicht mehr zu leben, zu sehr litt sie unter den Folgen von sexuellen Missbrauch. Als die Ärzte die aktive Sterbehilfe verweigerten, hörte sie auf zu essen und zu trinken. Als ihr Zustand kritisch wurde, entschieden sich die Eltern den Wunsch des Mädchens zu folgen und verzichteten auf lebenserhaltende Maßnahmen. Eine Entscheidung, die europaweit für Aufsehen und Debatten sorgte.

Sterbehilfe: aktiv und passiv

Grundsätzlich ist in der Diskussion der Sterbehilfe zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe zu unterscheiden. Aktive Sterbehilfe ist die bewusste Herbeiführung des Todes auf Wunsch der betroffenen Person, das Strafgesetzbuch kennt dies als Tötung auf Verlangen. Aktive Sterbehilfe wird auch als Euthanasie (griechisch für guter Tod) bezeichnet, der Begriff wurde jedoch für die Verbrechen des Nationalsozialismus wie die Aktion T4 im Sinne der "Rassenhygiene" missbraucht. Passive Sterbehilfe ist die Unterstützung eines Sterbewillens durch Verzichts, Abbruch oder Reduktion lebenserhaltender Maßnahmen.

Diskussion in Vorarlberg

In Österreich ist die aktive Sterbehilfe wie auch die Beihilfe zum Selbstmord verboten, passive Sterbehilfe bei einer entsprechenden Patientenverfügung straffrei. In den vergangenen Jahren gab es in Vorarlberg immer wieder politische Diskussionen, das Sterberecht zu liberalisieren. Die Volkspartei setzt in Vorarlberg auf Palliativmedizin und Hospizbegleitung statt Sterbehilfe, Bedarf für Aktive Sterbehilfe sieht man keine. Auf Bundesebene gibt es immer wieder Initiativen, sowohl für eine Liberalisierung der Sterbehilfe wie auch für eine Einschränkung der passiven Sterbehilfe. Zuletzt wurde durch das neue Ärztegesetz 2018 geregelt, dass Ärzte bei Totkranken die Schmerzfreiheit über die Lebensverlängerung stellen dürfen.

Hospiz am See: Möglichkeiten ausreichend

Klaus Gasser, medizinischer Leiter des Hospiz am See in Bregenz, sieht die gesetzlichen Möglichkeiten in Österreich für ausreichend an. Das Hospiz begleitet totkranke Menschen, der Wunsch nach Sterbehilfe komme da immer wieder auf. Wichtig sei es dabei, den Betroffenen ein möglichst schmerzfreies Leben ermöglichen zu können, dann schwinde auch der Wunsch nach Sterbehilfe. Nachbesserungsbedarf sieht er am ehesten noch in der Begleitung der Angehörigen.

Die Gesetzeslage in Europa

Die aktive Sterbehilfe ist - neben dem US-Staat Oregon - nur in den Benelux-Staaten Belgien, Luxemburg und den Niederlanden erlaubt und darf nur von einem Arzt anhand strenger Vorgaben durchgeführt werden. Die Willensäußerung des Patienten muss meist in Form einer Patientenverfügung vorliegen.

In der Schweiz und Deutschland ist die Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt. Hierbei darf in der Schweiz kein egoistisches Motiv des Helfers erkennbar sein, ansonsten handelt es sich um Mord. Auch gibt es keinen Anspruch auf diese Hilfe, sie ist nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit und kann daher nicht eingefordert werden. In Deutschland darf der Helfer die Beihilfe nicht gewerblich ausüben, sie ist damit nur für Angehörige und Freunde des Patienten straffrei. In beiden Ländern muss der Patient selbst in der Lage sein, den Tötungsakt durchzuführen, meist in dem er die tödliche Dosis selbstständig zu sich nimmt.

Die passive Sterbehilfe ist in den meisten west- und mitteleuropäischen Nationen erlaubt, eine Ausnahme ist Polen. Grundsätzlich versteht man darunter die Einstellung von lebensverlängernden oder -erhaltenden Maßnahmen und muss in den meisten Ländern durch eine Patientenverfügung gedeckt sein. Alternativ ist es oft auch möglich, dass die nächsten Angehörigen in Abstimmung mit dem Arzt diese Entscheidung treffen, wenn der Patient dazu nicht in der gesundheitlichen Lage ist.

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