Das bestätigten am Montag Verteidiger Sebastian Auer und Heinz Rusch als Sprecher der Staatsanwaltschaft.Der monatlich netto 5000 Euro verdienende Stadtamtsdirektor wurde zu einer teilbedingten Geldstrafe von 12.000 Euro verurteilt – 240 Tagessätze zu je 50 Euro. Laut Urteil hatte der promovierte Jurist am 11. Oktober 2012 bei einer Berufungsverhandlung am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) durch das Verschweigen einer schriftlichen Bestätigung eine falsche Zeugenaussage getätigt. Darin gaben zwei Burschen zu, dass sie am 4. Juni 2011 unbefugt das Auto des urlaubenden Stadtamtsdirektors in Gebrauch genommen haben. Mit dem Pkw verursachten sie einen Sachschadenunfall.
Die beiden jungen Angeklagten sind in ihrem Strafprozess wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen freigesprochen worden, zuerst am Landesgericht Feldkirch, dann auch am Oberlandesgericht. Jetzt beantragt Staatsanwalt Markus Fußenegger eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Der Stadtamtsdirektor wollte mit seiner unvollständigen Aussage offenbar verhindern, dass die beiden angeklagten Kollegen seines Sohnes vom Gericht und der Versicherung zur Rechenschaft gezogen werden. Von ihnen ließ er sich aber eine schriftliche Bestätigung über den Vorfall geben, um selbst gegenüber seiner Versicherung abgesichert zu sein.
Von den Vorwürfen der Begünstigung und des versuchten Versicherungsbetrugs wurde der Stadtamtsdirektor am Landesgericht im Zweifel rechtskräftig freigesprochen. Rechtskräftig freigesprochen wurde auch sein Sohn von der angeklagten falschen Beweisaussage.
Disziplinaranzeige
Eine Disziplinaranzeige bei der Rechtsanwaltskammer kündigte Staatsanwalt Fußenegger gegen Verteidiger Sebastian Auer an. Er soll seinem Mandanten die Antwort auf eine Prozessfrage vorgeschrieben haben. Auer bestreitet den Vorwurf. Der Verteidiger legte während der Verhandlung dem Angeklagten ein Aussageprotokoll vor, auf dem der Anwalt handschriftliche Notizen angebracht hatte. Richter Richard Gschwenter unterbrach die Verhandlung und fertigte eine Kopie des Blatt Papiers an.
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