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Staatsanwaltschaft bekämpft Verurteilung

Die junge Frau muss nun lediglich bei einem Amtsarzt vorstellig werden.
Die junge Frau muss nun lediglich bei einem Amtsarzt vorstellig werden. ©VOL.AT/Rauch
Anklagebehörde berief mit Erfolg für Drogenkonsumentin. Die Jugendliche muss nun keine Geldstrafe bezahlen, sondern nur beim Amtsarzt vorstellig werden.

Seff Dünser/NEUE

Normalerweise bekämpft die Staatsanwaltschaft ein erstinstanzliches Urteil, wenn ihrer Meinung nach der Angeklagte zu gut davongekommen ist. Dieses Mal aber hat die Strafverfolgungsbehörde Berufung zugunsten der Angeklagten eingelegt. Denn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Feldkirch hätte die Angeklagte in dem Drogenprozess am zuständigen Bezirksgericht nicht verurteilt werden dürfen.

Bei der gestrigen Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben. Das Urteil des Bezirksgerichts, mit dem wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift eine Geldstrafe von 160 Euro (40 Tagessätze zu je vier Euro) verhängt worden war, wurde aufgehoben.

Zum Anklagepunkt des Erwerbs von 230 Gramm Amphetamin aus dem Darknet erfolgte am Landesgericht ein Freispruch. Der Bezirksrichter hatte aus Sicht der Berufungsrichter unzulässigerweise einen Schuldspruch gefällt, obwohl die Staatsanwaltschaft dazu das Strafverfahren zuvor bereits eingestellt hatte. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zum Amphetamin-Vorwurf habe eine Sperrwirkung entfaltet, die der Bezirksrichter missachtet habe, sagte Richterin Angelika Prechtl-Marte als Vorsitzende des Berufungssenats.

Therapie-Abklärung

Die angeklagte Jugendliche hat am Bezirksgericht den Amphetamin-Vorwurf bestritten und zugegeben, dass sie 1,4 Kilogramm Cannabis, 0,4 Gramm Kokain und 0,3 Gramm Speed konsumiert hatte. Die verhängte Geldstrafe war auch für den Konsum von Cannabis, Kokain und Speed rechtswidrig, entschieden die drei Feldkircher Berufungsrichter. Demnach besteht nach dem Suchtmittelgesetz die einzig mögliche Sanktion darin, dass die unbescholtene Drogenkonsumentin sich vom Amtsarzt untersuchen lassen muss. Der Arzt befindet dann darüber, welche Form der Drogentherapie sich die Angeklagte zu unterziehen hat. Vorläufig hat das Strafverfahren eingestellt zu werden.

Dazu habe der Richter keinen Entscheidungsspielraum, sagte Prechtl-Marte. Er müsse beim Drogenerwerb für den persönlichen Gebrauch nach Paragraf 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes vorgehen – also mit einer vorläufigen Verfahrenseinstellung zur Therapie-Abklärung beim Amtsarzt. So hat jetzt der Bezirksrichter im weiteren Verfahrensverlauf vorzugehen.

Die Angeklagte erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Sie hat ihre Geldstrafe nicht bekämpft. Die Berufungsrichter haben ihr trotzdem eine Geldstrafe und damit eine Vorstrafe erspart.

(Red.)

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